Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Der Krystallisationspunkt dieses geschichtlich gewordenen aa en 
Staatsganzen ist allezeit die Stadt Hamburg gewesen. Die erste 
Siedelung lag auf der Geesthöhe zwischen Elbe und Alster, wo 
Karl der Grosse ein wehrhaftes Kastell baute. Nachdem die in 
die Hand der Hamburgisch- Bremischen Erzbischöfe geratene 
Altstadt Mitte des 13. Jahrhunderts mit der von dem Grafen 
von Holstein 1188 gegründeten Neustadt Hamburg verschmolzen 
war, verstand das junge Gemeinwesen durch kluge Benutzung 
wechselsweise der Geldnot und der Freigiebigkeit der Grafen 
und der umwohnenden Herren sich zunächst das Gebiet zu 
Sichern, auf dem sich heute die vier alten Kirchspiele St. Petri, 
St. Nikolai, St. Katherinen und St. Jacobi erheben, dann das 
des fünften, St. Michaelis. Der Erwerb der Räume, auf dem 
St. Georg und St. Pauli stehen, dann die der ehemaligen Vor- 
orte folgten. 
Mit dem ausgehenden 13. Jahrhundert war diese Länder- 
erwerbungsperiode beendet, im nächsten griff die gleiche Politik 
in das eigentliche Alsterthal hinüber, auch die Schärfe des Schwertes 
nicht scheuend. Mit der Erstürmung der Raubburgen Wohldorf 
und Stegen 1347 waren Alsterthal und Walddörfer im wesent- 
lichen hamburgische Besitzungen, die das zur Neige gehende 
14. Jahrhundert noch mannigfach abrundete. 
Fast gleichzeitig ging man an den Erwerb der Inseln zwischen 
Norder- und Süderelbe. Diese Aktion wurde durch den Gewinn 
der südlichsten dieser Landschaften, Moorburg, 1373 eingeleitet 
1395 durch den Pfanderwerb von Bill- und Ochsenwerder im 
wesentlichen vollendet. Dazu trat dann noch fünfzig Jahre 
Später der Ankauf von Dradenau und Finkenwerder. 
Zwei grosse kriegerische Schläge verschafften dann Hamburg 
starke Erweiterungen. 1393 fiel mit Erstürmung des festen Turmes 
der Lappen Ritzebüttel den Hamburgern in die Hände, 1420 
kamen durch gemeinsame Kriegsunternehmung Hamburgs und 
Lübecks Bergedorf und die Vierlande in — bis 1867 — beider- 
Städtischen Besitz. Ritzebüttel kauften die Hamburger wie auch 
früher Stegen und Wohldorf den besiegten Eignern vorsichts- 
halber nachträglich ab. 
Damit war der hamburgische Gebietserwerb im grossen und 
ganzen abgeschlossen. Zwei andere Erwerbungen, Emden (1431) 
und den Sachsenwald, musste man fahren lassen. 
Eine wünschenswerte Vervollständigung des Elbbesitzes
	        
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