Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

2. Durch die 
Wächter der 
Verfassung. 
3. Durch die 
Gerichte. 
Nach der objek- 
tiven Seite. 
Nach der sub- 
jektiven. 
— 140 °— 
lichen Ausschüssen beigelegt ist. (Artikel 65. 66 Nr. 3. 51 der 
Verfassung.) Weiter erfolgt die Kontrolle durch die Wächter 
der Verfassung. Das sind der Bürgerausschuss und die Vor- 
sitzenden der Deputationen, welche das Recht haben, gegen 
einen verfassungswidrigen Beschluss Einsprache zu erheben. 
(Artikel 60 Nr. 5. 86. Verw.-Gesetz $ 7 Nr. 6.) 
An dritter Stelle kontrollieren die ordentlichen Ge- 
richte. Zwar gehören nach $ 1 des Verh.-Gesetzes Streitigkeiten, 
welche nach staatsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind, 
namentlich die inneren Einrichtungen der Staatsbehörden und 
die Verhältnisse der einzelnen Mitglieder zu denselben, des- 
gleichen die Verhältnisse der Staatsbehörden gegeneinander nicht 
zur Zuständigkeit der Gerichte. Aber ausserhalb dieses Kreises 
unterliegen täglich Verwaltungsakte nach der objektiven und 
subjektiven Seite hin der Prüfung der Gerichte. Ersteres ge- 
schieht, wenn die Voraussetzungen einer straf- oder civil- 
prozessualen Klagbitte geprüft werden, so z. B. wenn es sich 
um die Rechtsgültigkeit bestimmter Verordnungen, wie der Taxa- 
metertaxe, der Marktordnung, oder um die ordnungsmässige 
Stellung eines Strafantrages handelt. Nach der subjektiven 
Seite sei erfolgt die Prüfung, wenn eine Verwaltungsbehörde 
oder ein Mitglied oder ein Beamter einer solchen auf Schadens- 
ersatz, Grenugthuung oder Abhilfe verklagt wird. Eine solche 
Klage gegen die Behörde giebt die Verfassung, Artikel 89, völlig 
frei, ein sie besonders behandelndes Gesetz, wie verheissen, ist 
nicht erlassen. Sie ist auch weder an eine vorgängige Erlaubnis, 
noch, mit wenigen Ausnahmen, an eine vorherige Beschwerde 
gebunden. Dagegen darf die Klage gegen die Person wegen 
einer Verwaltungshandlung nur dann gerichtet werden, wenn die 
Behörde auf eine entsprechende Aufforderung nicht erklärt hat, 
dass sie die Vertretung übernehmen wolle (Verh.-Gesetz $$ 24 ff.). 
Während bei Verurteilung der Behörde die Entschädigung schlechter- 
dings durch die Staatskasse zu leisten ist, bedarf es bei Ver- 
urteilung einer Person darüber einer besonderen Entscheidung 
nach rechtlichem Gehör der Behörde. Hamburg hat also darauf 
verzichtet, die im Ger.-Verf.-Gesetz $ 17 und Einf.-Ges. dazu 
$ 17 gewährte rechtliche Möglichkeit landesgesetzlich den soge- 
nannten Kompetenzkonflikt, sei es nach der sachlichen, sei es 
nach der persönlichen Seite hin, zu erheben. 
Innerhalb der Verwaltung kann ganz allgemein die Kontrolle
	        
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