2. Durch die
Wächter der
Verfassung.
3. Durch die
Gerichte.
Nach der objek-
tiven Seite.
Nach der sub-
jektiven.
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lichen Ausschüssen beigelegt ist. (Artikel 65. 66 Nr. 3. 51 der
Verfassung.) Weiter erfolgt die Kontrolle durch die Wächter
der Verfassung. Das sind der Bürgerausschuss und die Vor-
sitzenden der Deputationen, welche das Recht haben, gegen
einen verfassungswidrigen Beschluss Einsprache zu erheben.
(Artikel 60 Nr. 5. 86. Verw.-Gesetz $ 7 Nr. 6.)
An dritter Stelle kontrollieren die ordentlichen Ge-
richte. Zwar gehören nach $ 1 des Verh.-Gesetzes Streitigkeiten,
welche nach staatsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind,
namentlich die inneren Einrichtungen der Staatsbehörden und
die Verhältnisse der einzelnen Mitglieder zu denselben, des-
gleichen die Verhältnisse der Staatsbehörden gegeneinander nicht
zur Zuständigkeit der Gerichte. Aber ausserhalb dieses Kreises
unterliegen täglich Verwaltungsakte nach der objektiven und
subjektiven Seite hin der Prüfung der Gerichte. Ersteres ge-
schieht, wenn die Voraussetzungen einer straf- oder civil-
prozessualen Klagbitte geprüft werden, so z. B. wenn es sich
um die Rechtsgültigkeit bestimmter Verordnungen, wie der Taxa-
metertaxe, der Marktordnung, oder um die ordnungsmässige
Stellung eines Strafantrages handelt. Nach der subjektiven
Seite sei erfolgt die Prüfung, wenn eine Verwaltungsbehörde
oder ein Mitglied oder ein Beamter einer solchen auf Schadens-
ersatz, Grenugthuung oder Abhilfe verklagt wird. Eine solche
Klage gegen die Behörde giebt die Verfassung, Artikel 89, völlig
frei, ein sie besonders behandelndes Gesetz, wie verheissen, ist
nicht erlassen. Sie ist auch weder an eine vorgängige Erlaubnis,
noch, mit wenigen Ausnahmen, an eine vorherige Beschwerde
gebunden. Dagegen darf die Klage gegen die Person wegen
einer Verwaltungshandlung nur dann gerichtet werden, wenn die
Behörde auf eine entsprechende Aufforderung nicht erklärt hat,
dass sie die Vertretung übernehmen wolle (Verh.-Gesetz $$ 24 ff.).
Während bei Verurteilung der Behörde die Entschädigung schlechter-
dings durch die Staatskasse zu leisten ist, bedarf es bei Ver-
urteilung einer Person darüber einer besonderen Entscheidung
nach rechtlichem Gehör der Behörde. Hamburg hat also darauf
verzichtet, die im Ger.-Verf.-Gesetz $ 17 und Einf.-Ges. dazu
$ 17 gewährte rechtliche Möglichkeit landesgesetzlich den soge-
nannten Kompetenzkonflikt, sei es nach der sachlichen, sei es
nach der persönlichen Seite hin, zu erheben.
Innerhalb der Verwaltung kann ganz allgemein die Kontrolle