Zweite Periode
bis zum Haupt-
rezess 1712.
Bürgerlichen
Unruhen.
Dritte Periode
bis zur Reprä-
sentativverfas-
sung von 1860.
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lungen polizeilicher Vorschriften, die zweimal jährlich von der
Laube des Rathauses verlesen wurden.
Nach dem langen Rezess hebt eine zweite Periode ver-
fassungsgeschichtlicher Entwickelung an. Die Tendenz
geht auf eine immer drückendere Einengung des Rats. Bis 1663
werden nicht nur dem Rate die Pflichten und die Grenzen seiner
Gewalt in nicht weniger als fünf Rezessen (1548. 1562. 1579.
1582. 1603) eingeschärft, sondern die bürgerliche Aufmerksamkeit
wendet sich auch Detailfragen zu. So nimmt der wichtige
Kammerrezess von 1563 dem Rat die Finanzverwaltung und giebt
sie den Achtmännern. Unter hartem und zähem Ringen wird
dem Rat eine Ratsrolle für die Ämterumsetzung (1595), eine
Revision des Ratseides (1603, 1633), eine neue Wahlordnung (1663)
aufoktroyiert. Mit dem Jahre 1663 setzt die berüchtigte Zeit
der bürgerlichen Unruhen ein. Im allgemeinen kann man,
um sich modern auszudrücken, sagen, dass diese Zeit bestrebt ist,
das konstitutionelle Regiment des Rats durch ein parla-
mentarisches der Bürgerschaft zu ersetzen. Gewalt, Ver-
fassungsbruch, Blutgerichte, schliesslich auch kriegerische Ver-
wickelungen begleiten sie. Es lassen sich zwei Absätze unter-
scheiden: eine Bürgerherrschaft auf plutokratischer Basis, diese
Zeit wird durch die Namen Snitger und Jastram (hingerichtet
4. 10. 1686) und die Dreissiger gekennzeichnet. Dann einen
demagogisch-anarchischer Abschnitt, der an den Namen Krumb-
holtz und Stielke hängt. Diese politischen Zustände riefen nicht
weniger als fünf kaiserliche Kommissionen behufs Friedens-
stiftung nach Hamburg (1666. 1674. 1684. 1699. 1708), deren
letzten unter dem Grafen Schönborn das Werk erst gelang. An
Staatsgrundgesetzen brachte dieser Abschnitt den Windischgrätzer
Rezess (1674) und den von 1699 hervor, zum Schluss die vier
Hauptgrundgesetze: das Reglement der Rats- und Bürger-
konvente (8. 8. 1710), den Unionsrezess des Rats (7. 11. 1710),
den Hauptrezess der Stadt Hamburg (August-Oktober 1712) und
den Unionsrezess der bürgerlichen Kollegien (5. 10. 1712).
Die Hauptgrundgesetze mit dem Rat, der Erbgesessenen
Bürgerschaft und den drei bürgerlichen Kollegien haben gegolten,
bis die repräsentative Verfassung von 28.9. 1860 sie zu Grabe
trug. Diese dritte Periode birgt die Vorgänge, die für die
hamburgische Verfassungsentwickelung die wichtigsten sind. Nach
hundertjährigem Schlaf regten sich zuerst wieder Reformgedanken