146 III. Bundesrath. [Art. 7.
gekommen. Die kaiserliche Verordnung vom 4. März 1875, betr. das Verbot
der Ausfuhr von Pferden (R. G. Bl. S. 159), ist „nach erfolgter Zustimmung
der Bundesregierungen“ ergangen. Vgl. dagegen die ganz formalistische
Auffassung A. Hänel's, Deutsches Staatsrecht 1 S. 243 f.
Die Mehrheit, von welcher Absatz IlI spricht, ist die absolute, nicht
die relative; denn Mangels besonderer Festsetzung ist ersteres anzunehmen.
Ueber die Frage, wie im Streitfalle zu entscheiden ist, ob für eine Beschluß-
fassung Artikel 78 Absatz 1 maßgebend sei, schweigt die Verfassung. Läßt
man — wofür kein Anhalt — die gewöhuliche, einfache Mehrheit entscheiden,
so legt man es in die Hand dieser letzteren, die Vorschriften des genannten
Artikels, so oft es ihr beliebt, zu umgehen, eine Maßregelung, der sich die
Minderheit nicht fügen wird. Läßt man unter allen Umständen die Ansicht
gelten, welche einen Fall des Artikels 78 Absatz 1 für gegeben erachtet, so läuft
man Gefahr, daß die Mehrheit von der Minderheit beliebig überstimmt wird.
Da aber in jedem Falle so viel sicher ist, daß diejenige Bestimmung gesetz-
mäßig ist, welche auf dem Wege der Verfassungsänderung getroffen wird, so
wird die Anwendung der Form des Artikels 78 Absatz I die Sache am ein-
fachsten erledigen. (Vgl. Allg. Ztg. 1871 S. 6194.) Nur für die Füälle
der Artikel 5, 37 und 78 Absatz II gibt es kein Heilmittel. Anderer Mei-
nung sind insbesondere P. Laband 1 S. 246 Anm. 5 und A. Hänel,
Stmdien zum Deutschen Staatsrecht 1 S. 258 f. Die Frage wurde auch in
der Reichstagssitzung vom 13. Juni 1873 erörtert. Der Abg. Miquel
(Sten. Ber. S. 1126, ogl. auch 1142) meinte, die Vorfrage, ob es sich
um eine Verfassungsänderung handle, sei durch einfache Mehrheit zu ent-
scheiden; Windthorst (S. 1138) erachtete in einem solchen Falle Stimmen-
einhelligkeit für erforderlich. Letztere Ansicht ist keinesfalls haltbar.
Aus dem zweiten Satze des Absatzes III erhellt, daß beim Bundesrathe
nicht wie beim Reichstage (Artikel 28) eine bestimmte Zahl anwesender Mit-
glieder zur Beschlußfassung erforderlich ist. Pözl, Krit. Vierteljahrsschrift
für Gesetzgebung 2c. XVI S. 81, hält zur Giltigkeit einer Beschlußfassung
des Bundesrathes für erforderlich, „daß mehr als die Hälfte der in demselben
überhaupt bestehenden Stimmen vertreten seien“. Diese Ansicht findet im
Wortlaute der Verfassung keine Begründung; vielmehr steht Artikel 7 Absatz III
ihr geradezu entgegen.
Die Vorschrift, daß nicht instruirte Stimmen nicht gezählt werden, ist,
wie ich in Holtzendorff's und Brentano's Jahrbuch III S. 277 aus-
geführt habe, „nicht wörtlich zu nehmen. Sie will nicht sagen, daß Nicht-
zählung der Stimme Strafe der mangelnden Instruction sei, daß etwa die
Stimme eines gehörig bevollmächtigten Bundesrathsmitgliedes, welches trotz
fehlender Instruction sein Votum abgibt, nicht in Betracht komme; sie will
lediglich feststellen, daß kein Bundesrathsbevollmächtigter mit Berufung auf
seine Instructionslosigkeit die Verschiebung der Abstimmung zu fordern
berechtigt ist. Der Verbündete, dessen Bevollmächtigter nicht mitstimmt,
weil er nicht instruirt ist, wird behandelt, als sei er nicht vertreten, oder als
enthalte er sich der Abstimmung.“