Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen. 157
ten nachträglich zahlen lassen. — Den weiteren Anträgen auf Zahlung von Zinsen
zugatet Zeit vom Uebertritt in die neue Stellung bis jetzt kann nicht entsprochen werden.
für Zr
r Der Finanzminister.
5. Runderl. des Kult. Min. v. 29. Mai 1907 (38. Bl. f. d. U. V. S. 436).
Nach §7 des Gesetzes, betr. die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877
G. S. S. 15) kann Personen, welche, ohne vorher im Staatsdienste gestanden zu haben, in
denselben übernommen werden, eine durch den Verwaltungschef im Einvernehmen mit dem
Finanzminister festzusetzende Vergütung für Umzugskosten gewährt werden. — Anläßlich
eines Einzelfalles weise ich darauf hin, daß den auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung
in geeigneten Fällen zu stellenden Anträgen künftig in jedem Falle die Belege über die
tatsächlich erwachsenen Kosten des Umzuges beizufügen sind.
6. Runderl. des Fin. Min. und des Min. des Innern v. 18. Juni 1907 (M. Bl.
d. i. V. S. 229).)
f. d. Zur Herbeiführung eines einheitlichen Verfahrens und zur Beseitigung von Zweifeln,
die bei Ausführung des Erlasses vom 29. Maisl7.Oktober 1903 (M. Bl. f. d. i. V. S. 229)77)
über die Frage entstanden sind, wie bei der Uebernahme von Beamten aus einer etatsmäßigen
Stelle der einen Verwaltung in eine nichtetatsmäßige Stelle der anderen Verwaltung
hinsichtlich der Gewährung von Umzugskosten zu verfahren ist, wird folgendes bestimmt:
1. Wenn ein Beamter aus der etatsmäßigen Stelle unmittelbar in eine diätarische
Stelle endgültig übernommen wird, so stehen ihm die Umzugskosten sofort nach
Antritt der diätarischen Beschäftigung zu.
2. Wird ein Beamter zunächst zur Probedienstleistung einberufen, so ist eine Zahlung
von Umzugskosten während der Zeit der Probedienstleistung ausgeschlossen.
3. Wenn ein Beamter nach beendigter Probedienstleistung endgültig diätarisch angestellt
oder in eine etatsmäßige Stellung übernomuien wird, so findet nunmehr
eine Gewährung von Umzugskosten statt, vorausgesetzt, daß die Probedienstleistung
sich unmittelbar an die Beschäftigung in dem bisherigen Amte anschloß
und der Beamte bis zu der nach Abschluß der Probedienstleistung erfolgenden
endgültigen Uebernahme in sein neues Amt noch als etatsmäßiger Beamter in seiner
früheren Stellung verblieben war.
4. Bei der Berechnung der Umzugskosten zu 3 sind die Familienverhältnisse des
Beamten zur Zeit der endgültigen Uebernahme und, falls er während der Probedienstleistung
noch den Ort gewechselt haben sollte, der Umzug von dem ursprünglichen
Dienstorte nach dem Orte der endgültigen Anstellung zugrunde zu legen.
5. Erfolgt die Pensionierung des Beamten in seiner bisherigen Stellung vor beendigter
Probedienstleistung in der neuen Stelle, so muß nach dem Grundsatze,
daß die Gewährung von Umzugzkosten an pensionierte oder ausgeschiedene
Beamte unzulässig ist, die Umzugskostenentschädigung versagt werden.
6. Geschieht die Uebernahme eines etatsmäßigen Beamten in der Form der Anstellung
auf Probe, so kann, da dies nur als bedingte Versetzung erscheint, die
Gewährung von Umzugskosten gleichfalls nur unter der Voraussetzung, daß der
Beamte bei der neuen Verwaltung endgültig angestellt wird, und erst mit letzterem
Zeitpunkt erfolgen. Die Umzugskosten berechnen sich in diesem Falle aber nach
den Verhältnissen zur Zeit der Uebernahme auf Probe. Erfolgt die endgültige
Anstellung nicht, so dürfen auch für die Rückreise Umzugskosten nicht vergütet
werden. Den Beamten ist bei ihrer Uebernahme auf Probe in jedem Falle zu
eröffnen, daß ihnen eine Umzugskostenvergütung nur unter den vorerwähnten
Bedingungen zustehen werde.
7. In Fällen, in denen ein dienstliches Interesse an der Uebernahme eines Beamten
völlig fehlt, insbesondere bei der Uebernahme höherer und mittlerer Beamten
auf ihren ausdrücklichen Wunsch, greifen die vorstehenden Bestimmungen nicht
Platz, vielmehr bleibt vorbehalten, in solchem Falle die Uebernahme von der
vorherigen Verzichtserklärung des Beamten auf Umzugskosten abhängig zu machen.
Euer usw. ersuchen wir, nach diesen Grundsätzen in Zukunft zu verfahren.
7. Runderl. des Min. des Innern v. 20. Januar 1908 (M. Bl. f. d. i. V. S. 34).
Nach Ziffer 3 des Runderlasses vom 18. Juni 1907 (Min. Bl. 1907 S. 229) können
en nach voraufgegangener Probedienstleistung endgiltig diätarisch angestellten oder in
#un etatsmäßige Stellung übernommenen Beamten anderer Verwaltungen die Umzugso#sen,
nachträglich gewährt werden, wenn die Probedienstleistung sich unmittelbar an die
eschäftigung in dem bisherigen Amte anschließt und die betreffenden Beamten bis zu
½ aul Vergl. auch: a) Runderl. des Min. d. ö. A. v. 17. Juli 1907 (E. V. Bl. S. 273, Z. Bl. d. Bauv. S. 409/,
-r. ½ 9. Verf. des Min. für Landwirtschaft 2c. v. 19. Juli 1907 (M. Bl. d. V. f. L. 2c. S. 275/, c) Runderl. des Kult.
.. N Juli 1907 (M. Bl. f. M. A. S. 277, Z. Bl. d. U. V. S. 600), d) Runderl. des Min. füt Handel u. Gewerbe v.
« ugust 1907 (M. Bl. d. H. u. G. V. S. 322).
0 3. Bl. d. U. V. 1904 S. 245.