Full text : Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt  VIII.  Umzugskostenentschädigungen.  157

ten  nachträglich  zahlen  lassen.  —  Den  weiteren  Anträgen  auf  Zahlung  von  Zinsen
zugatet  Zeit  vom  Uebertritt  in  die  neue  Stellung  bis  jetzt  kann  nicht  entsprochen  werden.

für  Zr
r  Der  Finanzminister.

 

5.  Runderl.  des  Kult.  Min.  v.  29.  Mai  1907  (38.  Bl.  f.  d.  U.  V.  S.  436).

Nach  §7  des  Gesetzes,  betr.  die  Umzugskosten  der  Staatsbeamten,  vom  24.  Februar  1877
G.  S.  S.  15)  kann  Personen,  welche,  ohne  vorher  im  Staatsdienste  gestanden  zu  haben,  in
denselben  übernommen  werden,  eine  durch  den  Verwaltungschef  im  Einvernehmen  mit  dem
Finanzminister  festzusetzende  Vergütung  für  Umzugskosten  gewährt  werden.  —  Anläßlich
eines  Einzelfalles  weise  ich  darauf  hin,  daß  den  auf  Grund  dieser  gesetzlichen  Bestimmung
in  geeigneten  Fällen  zu  stellenden  Anträgen  künftig  in  jedem  Falle  die  Belege  über  die
tatsächlich  erwachsenen  Kosten  des  Umzuges  beizufügen  sind.

6.  Runderl.  des  Fin.  Min.  und  des  Min.  des  Innern  v.  18.  Juni  1907  (M.  Bl.

d.  i.  V.  S.  229).)
f.  d.  Zur  Herbeiführung  eines  einheitlichen  Verfahrens  und  zur  Beseitigung  von  Zweifeln,
die  bei  Ausführung  des  Erlasses  vom  29.  Maisl7.Oktober  1903  (M.  Bl.  f.  d.  i.  V.  S.  229)77)
über  die  Frage  entstanden  sind,  wie  bei  der  Uebernahme  von  Beamten  aus  einer  etatsmäßigen
Stelle  der  einen  Verwaltung  in  eine  nichtetatsmäßige  Stelle  der  anderen  Verwaltung
hinsichtlich  der  Gewährung  von  Umzugskosten  zu  verfahren  ist,  wird  folgendes  bestimmt:
1.  Wenn  ein  Beamter  aus  der  etatsmäßigen  Stelle  unmittelbar  in  eine  diätarische
Stelle  endgültig  übernommen  wird,  so  stehen  ihm  die  Umzugskosten  sofort  nach
Antritt  der  diätarischen  Beschäftigung  zu.

2.  Wird  ein  Beamter  zunächst  zur  Probedienstleistung  einberufen,  so  ist  eine  Zahlung
von  Umzugskosten  während  der  Zeit  der  Probedienstleistung  ausgeschlossen.

3.  Wenn  ein  Beamter  nach  beendigter  Probedienstleistung  endgültig  diätarisch  angestellt
  oder  in  eine  etatsmäßige  Stellung  übernomuien  wird,  so  findet  nunmehr
eine  Gewährung  von  Umzugskosten  statt,  vorausgesetzt,  daß  die  Probedienstleistung
  sich  unmittelbar  an  die  Beschäftigung  in  dem  bisherigen  Amte  anschloß
und  der  Beamte  bis  zu  der  nach  Abschluß  der  Probedienstleistung  erfolgenden
endgültigen  Uebernahme  in  sein  neues  Amt  noch  als  etatsmäßiger  Beamter  in  seiner
früheren  Stellung  verblieben  war.

4.  Bei  der  Berechnung  der  Umzugskosten  zu  3  sind  die  Familienverhältnisse  des
Beamten  zur  Zeit  der  endgültigen  Uebernahme  und,  falls  er  während  der  Probedienstleistung
  noch  den  Ort  gewechselt  haben  sollte,  der  Umzug  von  dem  ursprünglichen
  Dienstorte  nach  dem  Orte  der  endgültigen  Anstellung  zugrunde  zu  legen.

5.  Erfolgt  die  Pensionierung  des  Beamten  in  seiner  bisherigen  Stellung  vor  beendigter
  Probedienstleistung  in  der  neuen  Stelle,  so  muß  nach  dem  Grundsatze,
daß  die  Gewährung  von  Umzugzkosten  an  pensionierte  oder  ausgeschiedene
Beamte  unzulässig  ist,  die  Umzugskostenentschädigung  versagt  werden.

6.  Geschieht  die  Uebernahme  eines  etatsmäßigen  Beamten  in  der  Form  der  Anstellung
  auf  Probe,  so  kann,  da  dies  nur  als  bedingte  Versetzung  erscheint,  die
Gewährung  von  Umzugskosten  gleichfalls  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  der
Beamte  bei  der  neuen  Verwaltung  endgültig  angestellt  wird,  und  erst  mit  letzterem
Zeitpunkt  erfolgen.  Die  Umzugskosten  berechnen  sich  in  diesem  Falle  aber  nach
den  Verhältnissen  zur  Zeit  der  Uebernahme  auf  Probe.  Erfolgt  die  endgültige
Anstellung  nicht,  so  dürfen  auch  für  die  Rückreise  Umzugskosten  nicht  vergütet
werden.  Den  Beamten  ist  bei  ihrer  Uebernahme  auf  Probe  in  jedem  Falle  zu
eröffnen,  daß  ihnen  eine  Umzugskostenvergütung  nur  unter  den  vorerwähnten
Bedingungen  zustehen  werde.

7.  In  Fällen,  in  denen  ein  dienstliches  Interesse  an  der  Uebernahme  eines  Beamten
völlig  fehlt,  insbesondere  bei  der  Uebernahme  höherer  und  mittlerer  Beamten
auf  ihren  ausdrücklichen  Wunsch,  greifen  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht
Platz,  vielmehr  bleibt  vorbehalten,  in  solchem  Falle  die  Uebernahme  von  der
vorherigen  Verzichtserklärung  des  Beamten  auf  Umzugskosten  abhängig  zu  machen.

Euer  usw.  ersuchen  wir,  nach  diesen  Grundsätzen  in  Zukunft  zu  verfahren.

7.  Runderl.  des  Min.  des  Innern  v.  20.  Januar  1908  (M.  Bl.  f.  d.  i.  V.  S.  34).
Nach  Ziffer  3  des  Runderlasses  vom  18.  Juni  1907  (Min.  Bl.  1907  S.  229)  können
en  nach  voraufgegangener  Probedienstleistung  endgiltig  diätarisch  angestellten  oder  in
#un  etatsmäßige  Stellung  übernommenen  Beamten  anderer  Verwaltungen  die  Umzugso#sen,
  nachträglich  gewährt  werden,  wenn  die  Probedienstleistung  sich  unmittelbar  an  die
eschäftigung  in  dem  bisherigen  Amte  anschließt  und  die  betreffenden  Beamten  bis  zu

½  aul  Vergl.  auch:  a)  Runderl.  des  Min.  d.  ö.  A.  v.  17.  Juli  1907  (E.  V.  Bl.  S.  273,  Z.  Bl.  d.  Bauv.  S.  409/,
-r.  ½  9.  Verf.  des  Min.  für  Landwirtschaft  2c.  v.  19.  Juli  1907  (M.  Bl.  d.  V.  f.  L.  2c.  S.  275/,  c)  Runderl.  des  Kult.
..  N  Juli  1907  (M.  Bl.  f.  M.  A.  S.  277,  Z.  Bl.  d.  U.  V.  S.  600),  d)  Runderl.  des  Min.  füt  Handel  u.  Gewerbe  v.
«  ugust  1907  (M.  Bl.  d.  H.  u.  G.  V.  S.  322).
0  3.  Bl.  d.  U.  V.  1904  S.  245.