Contents : Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

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stattet,  weil  durch  dessen  Gebrauch  ansteckende  Krankheiten
leicht  fortgepflanzt  werden  könnten.

8.  12.

In  allen  Fällen,  welche  nicht  in  dem  Lehrbuche  näher
bezeichnet  sind,  sollen  die  Hebammen  sich  nicht  nur  selbf
der  Empfehlung  und  Anwendung  von  Heilmitteln  enthalten,
sondern  sie  müssen  auch  überhaupt  allen  Heilversuchen  urnberechtigter
  Personen  steuern.  Namentlich  sollen  sie  sich
nach  besten  Kräften  dem  Gebrauche  abergläubischer  und  schädlicher
  Mittel  bei  Gebärenden,  Entbundenen  und  neugeborene#r
Kindern,  z.  B.  des  Branntweins,  der  Brech=  und  Abführmittel
  widersetzen.

8.  13.

Bei  der  geburtshülflichen  Untersuchung,  als  dem
wichtigsten  und  schwierigsten  Teile  ihres  Geschäftes,  soll  jede
Hebamme  stets  mit  der  größten  Aufmerksamkeit,  Sorgfalt
und  Behutsamkeit  zu  Werke  gehen.  Sie  soll  namentlich
niemals  die  äußere  Untersuchung  versäumen  und  sie  immer
vor  der  inneren  anstellen.

8.  14.

In  allen  Fällen,  für  welche  die  Hebammen  durch  ihr
Lehrbuch  angewiesen  sind,  einen  Arzt  rufen  zu  lassen,  sollen
sie  die  Angehörigen  bei  Zeiten  auf  die  Notwendigkeit  einez
solchen  Beistandes  aufmerksam  machen  und  ohne  alle  Rücksichten
  ernstlich  auf  der  Herbeiholung  eines  Arztes  bestehen.

S.  15.
Sind  die  Umstände  dringend,  kann  aber  der  herbeigerufene
  Arzt  nicht  zeitig  genug  zur  Stelle  sein,  so  soll  die