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8 18.
(1.) Die Landeszentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der
Besetzung der den Militäranwärtern usw. bei den Kommunalbehörden usw. vorbehaltenen
Stellen nach den vorstehenden Grundsätzen verfahren wird.
(2.) Auf Beschwerden der Militäranwärter usw. entscheiden die staatlichen
Aufsichtsbehürden.
8 19.
Die 88 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzleiund
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern
und Inhabern des Anstellungsscheins finden siunngemäß Anwendung.
8 20.
Ansprüche, die schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben
waren, werden durch sie nicht berührt.
8 21.
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft.
Erlänternugen.
Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein geben
ihren Jnbalt kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle.
ll. Zu § 4.
1. Unter „Bureauvorstehern“ werden mittlere Beamte verstanden, die
an die Spitze eines Bureauorganismus gestellt sind. Die Vorsteher
einzelner Bureauabteilungen fallen nicht unter den Begriff.
Ebensowenig ist die einem Beamten zustehende Amtsbcezeichnung
maßgebend; vielmehr sind hier sowohl, wie überhaupt für die
Stellenklassifikation nach den §§ 3 und 4, die dienstlichen Obliegenheiten
der Stelleninhaber allein entscheidend.