Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8  18.

(1.)  Die  Landeszentralbehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  bei  der
Besetzung  der  den  Militäranwärtern  usw.  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  vorbehaltenen
  Stellen  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  verfahren  wird.

(2.)  Auf  Beschwerden  der  Militäranwärter  usw.  entscheiden  die  staatlichen
Aufsichtsbehürden.

8  19.

Die  88  25  bis  29  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzleiund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  finden  siunngemäß  Anwendung.

8  20.
Ansprüche,  die  schon  bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Grundsätze  erworben
waren,  werden  durch  sie  nicht  berührt.

8  21.
Die  vorstehenden  Grundsätze  treten  am  1.  Oktober  1907  in  Kraft.

Erlänternugen.

Zu  §  1.  Der  Zivilversorgungsschein  und  der  Anstellungsschein  geben
ihren  Jnbalt  kein  Recht  auf  eine  bestimmte  Dienststelle.
ll.  Zu  §  4.

1.  Unter  „Bureauvorstehern“  werden  mittlere  Beamte  verstanden,  die
an  die  Spitze  eines  Bureauorganismus  gestellt  sind.  Die  Vorsteher
  einzelner  Bureauabteilungen  fallen  nicht  unter  den  Begriff.
Ebensowenig  ist  die  einem  Beamten  zustehende  Amtsbcezeichnung
maßgebend;  vielmehr  sind  hier  sowohl,  wie  überhaupt  für  die
Stellenklassifikation  nach  den  §§  3  und  4,  die  dienstlichen  Obliegenheiten
  der  Stelleninhaber  allein  entscheidend.