Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

100 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder Androhung eines bestimm- 
ten Mißbrauchs derselben begangen ist. 
Zu 85. 339—341 vergl. §. 358. — Vergl. auch §§. 114, 240, 343, 358. 
§. 340. 
Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung 
der Ausübung seirs Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung 
begeht oder begehen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei 
Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so 
kann die Strafe bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt oder 
auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden. 
Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus 
nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Um- 
stände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei 
Monaten ein. 
Körperverletzung: 88. 223 ff. 
8. 341. 
Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu berechtigt 
u sein, eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und 
estnahme oder Zwangsgestellung vornimmt oder vornehmen 
läßt, oder die Dauer einer Freiheitsentziehung verlängert, 
wird nach Vorschrift des §. 239, jedoch mindestens mit Ge- 
fängniß von drei Monaten bestraft. 
§. 342. 
Ein Beamter, der in der Ausübung oder in Veranlassun 
der Ausübung seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§. 123 
begeht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit 
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. 
§. 343. 
Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung Zwangs- 
mittel anwendet oder anwenden läßt, um Geständnisse oder 
Aussagen zu erpressen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf 
Jahren bestraft. 
8. 344. 
Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachtheile einer 
Person, deren Unschuld ihm bekannt ist, die Er5 nung oder 
Fortsetzung einer Untersuchung beantragt oder beschließt, wird 
mit Zuchous bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.