2. Theil. 26. Abschnitt. Verbrechen u. Vergehen im Amte. 101
8. 345.
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher vorsätzlich eine
Strafe vollstrecken läßt, von der er weiß, daß sie überhaupt
nicht oder nicht der Art oder dem Maße nach vollstreckt wer-
den darf. Z„
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt
Gefängnißstrafe oder Festungshaft bis zu Einem Jahre oder
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark ein.
S. 346.
Ein Beamter, welcher vermöge seines Amtes bei Aus-
ibung der Strafgewalt oder bei Vollstreckung der Strafe mit-
zuwirken hat, wird mit Zuchthaus bis zu fün Jahren bestraft,
wenn er in der Absicht, Jemand der gesetzlichen Strafe rechts-
widrig zu entziehen, die Verfolgung einer strafbaren Hand-
lung unterläßt, oder eine Handlung begeht, welche geeignet
ist, eine Freisprechung oder eine dem Gesetze nicht entsprechende
Bestrafung zu bewirken, oder die Vollstreckung der ausge-
sprochenen Strafe nicht betreibt, oder eine gelindere als die
erkannte Strafe zur Vollstreckung bringt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter Einem Monat ein.
S. 347.
Ein Beamter, welcher einen Gefangenen, dessen Beauf-
sichtigung, Begleitung oder Bewachung ihm anvertraut ist,
vorsätzlich entweichen läßt oder dessen Befreiung vorsätzlich
bewirkt oder befördert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so
tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem Monat ein.
Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert oder
erleichtert worden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu sechs Mo-
naten oder Geldstrafe bis zu sechshundert Mark ein.
Vergl. S§. 120, 121.
S. 348.
Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden
befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine recht-
lich erhebliche Thatsache falsch beurkundet oder in öffentliche
Register oder Bücher falsch einträgt, wird mit Gefängniß
nicht unter Einem Monat bestraft.