104 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
§ . 355.
Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufsichtigung
und Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Tele-
graphenanstalt betraute Personen, welche die einer Telegraphen=
anstalt anvertrauten Depeschen verfälschen oder in anderen, als
in den im Gesetze vorgesehenen Fällen jübssuen oder unter-
drücken, oder von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benach-
richtigen, oder einem Anderen wisentlich eine solche Handlun
gestatten oder ihm dabei wissentlich Hülfe leisten, werden mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
S. 356.
Ein Advokat, Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand,
welcher bei den ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft
anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache bei-
den Parteien durch Rath oder Beistand pflichtwidrig dient,
wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
Handelt derselbe im Einverständnisse mit der Gegenpartei
zum Nachtheile seiner Partei, so tritt Zuchthausstrafe bis zu
fünf Jahren ein. 6. 57
Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer
strafbaren Handlung im Amte vorsätzlich verleitet oder zu ver-
leiten unternimmt, oder eine solche strafbare Handlung seiner
Untergebenen wissentlich geschehen läßt, hat die auf diese straf-
bare Handlung ungedrohee Strafe verwirkt.
Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten Anwen-
dung, welchem eine Aufsicht oder Kontrole über die Amts-
geschäfte eines anderen Beamten übertragen ist, sofern die von
diesem letzteren Beamten begangene strafbare Handlung die
zur Aufsicht oder Kontrole gehörenden Geschäfte betrifft.
§. 358.
Neben der nach Vorschrift der §§. 331, 339 bis 341, 352
bis 355 und 357 erkannten Gefängnißstrafe kann auf Ver-
lust der Fähigkeit zur Bekleidung kafentle Aemter auf die
Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
§. 359.
Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind zu
verstehen alle im Dienste des Reichs oder in unmittelbarem