108 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
lichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen
polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne
einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig
Unzucht treibt;
7) wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unter-
stützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm
von der Behörde angewiesene, seinen Kräften angemessene
(Arbeit zu verrichten;
8) wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen
der ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist
sich kein anderweitiges Unterkommen verschafft hat und
auch nicht nachweisen kann, daß er solches der von ihm an-
gewandten Bemühungen ungeachtet nicht vermocht habe.
9) wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Per-
sonen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner
Hausgenossenschaft gehären, von der Begehung von Dieb-
stählen, sowie von der Begehung strafbarer Verletzungen
der Zoll= oder Steuergesetze, oder der Gesetze zum Schutze
der Forsten, der Feldfrüchte, der Jagd oder der Fischerei ab-
zuhalten unterläßt. Die Vorschriften dieser Gesetze über die
Haftbarkeit für die den Thäter treffenden Geldstrafen oder
anderen Geldleistungen werden hierdurch nicht berührt;
10) wer, obschon er in der Lage ist, diejenigen, zu deren
Ernährung er verpflichtet ist, zu unterhalten, sich der
Unterhaltspflicht trotz der Aufforderung der zuständigen
Behörde derart entzieht, daß durch Vermittelung der Be-
hörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß.
In den Fällen der Nr. 9 und 10 kann statt der Haft auf
Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark erkannt werden.
Zahl 6. Vergl. §. 362 A. 3.
§. 362.
Die nach Vorschrift des §. 361 Nr. 3 bis 8 Verurtheilten
können zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhält-
nissen angemessen sind, innerhalk und, sofern sie von anderen
freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch außerhalb der
Strafanstalt angehalten werden.
Bei der Verurtheilung zur Haft kann zugleich erkannt
werden, daß die verurtheilte Person nach verbüßter Strafe der
Landespolizeibehörde zu überweisen sei. Im Falle des §. 361