110 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
setzten Schriftzeichen, oder schon einmal verwendete Stempel-
marken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder sonst ab-
getrennte Stempelabdrücke der im §. 276 bezeichneten Art
veräußert oder feilhält. Zr
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon
einmal verwendete Post= oder Telegraphenwerthzeichen nach
gänzlicher oder theilweiser Entfernung des Entwerthungs-
zeichens veräußert oder feilhält.
Vergl. §§. 275, 276.
S. 365.
Wer in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Ver-
gnügungsorte über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt,
ungeachtet der Wirth, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter
ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird mit Geldstrafe bis
zu sinsesa- Mark bestraft. n
Der Wirth, welcher das Verweilen seiner Gäste über die
gebotene Polizeistunde hinaus duldet, wird mit Geldstrafe bis
zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
S. 366.
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis
zu vierzehn Tagen wird bestraft:
1) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn= und
Festtage erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
2) wer in Städten oder Dörfern hleißi schnell fährt
oder reitet, oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen
der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde
einfährt oder zureitet; .
3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasser-
straßen das Vorbeifahren Anderer muthwillig verhindert;
4) wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder
ohne Geläute oder Schelle fährt;
5) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten,
wo durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere Weise
Schaden anrichten können, mit Vernachlässigung der er-
forderlichen Sicherheitsmaßregeln stehen läßt oder führt;
6) wer Hunde auf Menschen hetzt;
7) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf