Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 29. Abschnitt. Uebertretungen. 111 
Menschen, auf Pferde, oder andere Zug= oder Lastthiere, 
gegen fremde Häuser, Gebäude oder Einschließungen, 
oder in Gärten oder eingeschlossene Räume wirft; 
8) wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße, 
oder nach Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren 
pflegen, Sachen, durch deren Umstürzen oder Herabfallen 
Jemand beschädigt werden kann, ohne gehörige Befesti- 
gung aufstellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise 
ausgießt oder auswirft, daß dadurch Jemand beschädigt 
oder verunreinigt werden kann; 
9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder 
Wasserstraßen Gegenstände, durch welche der freie Ver- 
kehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt; 
10) wer die zur Erhaltung der Sckherteit, Bequemlichkeit, 
Reinlichkeit und Ruhe auf deu öffentlichen Wegen, Stra- 
ßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen Polizei-Ver- 
ordnungen übertritt. 
8. 366 a. 
Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß= und 
Meeresufer, sowie der auf denselben vorhandenen Anpflan-= 
zungen und Anlagen erlassenen Polizei-Verordnungen über- 
tritt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder 
mit Haft bestraft. 
  
· S. 367. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit 
Haft wird bestraft: 
1) wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt 
oder bei Seite schafft, oder wer unbefugt einen Theil einer 
Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Per- 
sonen wegnimmt; 
2) wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Be- 
erdigungen entgegenhandelt; 
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzneien, so- 
weit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zu- 
bereitet, feilhält, verkauft oder sanst an Andere überläßt: 
4) wer ohne die vorgeschriebene Erlaubniß Schießpulver oder 
andere explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet; 
5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von
	        
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