Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

112 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
Giftwaaren, Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der 
Aufbewahrung, Beförderung, Verausgabung oder Ver- 
wendung von Sprengstoffen oder anderen explodirenden 
Stoffen, oder bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung 
oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der Arzneien 
die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt; 
5ha) wer bei Versendung oder Beförderung von leicht ent- 
zürdlichen oder ätzenden Gegenständen durch die Post die 
deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt; 
6) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche 
sich leicht von selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, 
an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Ent- 
zündung gefährlich werden kann, oder Stoffe, die nicht 
7 Gefahr einer Entzündung bei einander liegen können, 
ohne Absonderung aufbewahrt; 
7) wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren, 
insbesondere trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder verkauft. 
8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von 
Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen 
oder Fußangeln legt, oder an solchen Orten mit Feuer- 
gewehr oder anderem Schießwerkzeuge schießt, oder Feuer- 
werkskörper abbrennt; 
9) wer einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb= oder 
Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähn- 
licher Weise verborgen sind, feilhält oder mit sich führt; 
10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein 
Verschulden hineingezogen worden ist, oder bei einem 
Angriff sich einer Waffe, insbesondere eines Messers oder 
eines anderen gefährlichen Werkzeuges bedient; 
11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere 
hält, oder wilde oder bösartige Thiere frei umherlaufen 
läßt, oder in ufesung ihrer die erforderlichen Vorsichts- 
maßregeln zur Verhütung von Beschädigungen unterläßt; 
12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf 
LHlen, in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen 
enschen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, O nungen 
oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, 
daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann; 
13) wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterläßt,
	        
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