Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 29. Abschnitt. Uebertretungen. 113 
Gebäude, welche den Einsturz drohen, auszubessern oder 
niederzureißen; 
14) wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brun- 
nen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vor- 
nimmt, thre die von der Polizei angeordneten oder sonst 
erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen; 
15) wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen 
Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Ge- 
nehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder 
mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde 
genehmigten Bauplane augführt oder ausführen läßt; 
16) wer den über das Abhalten von öffentlichen Versteige- 
rungen und über das Verabfolgen geistiger Getränke vor 
und bei öffentlichen Versteigerungen erlassenen polizei- 
lichen Anordnungen zuwiderhandelt. 
In den Fällen der Nr. 7—9 kann neben der Geldstrafe 
oder der Haft auf die Einziehung der verfälschten oder ver- 
dorbenen Getränke oder Eßwaaren, ingleichen der Selbst- 
eschosse, Schlageisen oder Fußangeln, sowie der verbotenen 
Pafeen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Ver- 
urtheilten gehören oder nicht. 
Zahl 1. Vergl. F. 168. 
Zahl 3. Vergl. G. O. ös. 6, 29, 94 A. 3, 85 M. 4, 56 7 9, 147 8. 1 
und Kaiserl. Verordnung, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln, 
vom 22. Oktober 1901. 
ahl 4. Vergl. G. O. 88. 16, 147 Z. 2 und Dynamitgesetz §. 1. 
ahl 5 a. Vergl. Postordnung vom 20. Mai 1900. 
· 7. Vergl. Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetz vom 3. Juni 
1900, S. 27. 
Zahl 10. Vergl. g. 227. 
Zahl 16. Vergl. G. O. §. 148 Z. 4a. 
S. 368. 
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis 
zu vierzehn Tagen wird bestraft: 
1) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung 
der Weinberge zuwiderhandelt; 
2) wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen 
gebotene Raupen unterläßt; 
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte 
errichtet oder eine bereits vorhandene an einen anderen 
Ort verlegt; 
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