114 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
4) wer es unterläßt, dafür zu lorgen, daß die Feuerstätten
in seinem Hause in baulichem und brandsicherem Zustande
unterhalten, oder daß die Schornsteine zur rechten Zeit
gereinigt werden;
5) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche
zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit
unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder sich den-
selben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert;
6) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden,
oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuer-
fangenden Sachen Feuer anzündet;
7) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuer-
fangenden Sachen mit Feuergewehr schießt oder Feuer-
werke abbrennt;
8) wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften
überhaupt nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält
oder andere feuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt;
9) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor be-
endeter Ernte über Wiesen oder bestellte Aecker, oder über
solche Aecker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche
mit einer Einfriedigung versehen sind, oder deren Be-
treten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf
einem durch Warnungszeichen geschlossenen Privatwege
geht, fährt, reitet oder Vieh treibt;
10) wer ohne Genehmigung der Jagdberechtigten oder ohne
sonstige Befugniß auf einem fremden Jagdgebiete außer-
halb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche bestimm-
ten Weges, wenn auch nicht jagend, doch zur Jagd aus-
gerüstet, betroffen wird;
11) wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild
oder von Singvögeln ausnimmt.
Zahl 9. Vergl. Gesetz gegen den Verrath militärischer Geheimnisse
vom 3. Juli 1898, §. 8.
Zahl 10. Vergl. 88g. 292—295.
Zahl 11. Vergl. Vogelschutzgesetz vom 3. Juni 1908.
§. 369.
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft
bis zu vier Wochen werden bestraft: