Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 28. Abschnitt. Uebertretungen. (8. 370). 115 
1) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne 
Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel 
zu Zimmern oder Behältnissen in der letzteren anfertigen 
oder Söhser an denselben öffnen, ohne Genehmigung 
des Hausbesitzers oder seines Stellvertreters einen Haus- 
cchtüfsel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizei- 
behörde Nachschlüssel oder Dietriche verabfolgen; 
2) Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem 
Gewerbe geeignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel 
nicht versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder 
Waagen vorgefunden werden, oder welche sich einer 
anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß= und 
Gewichtspolizei schuldig machen; 
3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die 
Vorschriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde 
wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten, 
sowie wegen der Art und der Zeit, sich des Feuers zu 
bedienen, erlassen sind. 
Falle der Nr. 2 ist neben der Geldstrafe oder der 
Haft auf die Einziehung der vorschriftswidrigen Maße, Ge- 
wichte, Waagen oder sonstigen Meßwerkzeuge zu erkennen. 
g. 370. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit 
Haft wird bestraft: 
1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen 
oder Privatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben 
oder Abpflügen verringert; 
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, 
Steine oder Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem 
Anderen gebören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel 
gräbt, P aggen oder Bülten haut, Rasen, Steine, Mine- 
ralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer 
Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht be- 
darf, oder ähnliche Gegenstände wegnimmt; 
3) wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier 
oder Gemeinen des Heeres oder der Marine ohne die schrift- 
liche Erlaubniß des vorgeseten Kommandeurs Monti- 
rungs= oder Armaturstücke kauft oder zum Pfande nimmt; 
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