2. Theil. 28. Abschnitt. Uebertretungen. (8. 370). 115
1) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne
Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel
zu Zimmern oder Behältnissen in der letzteren anfertigen
oder Söhser an denselben öffnen, ohne Genehmigung
des Hausbesitzers oder seines Stellvertreters einen Haus-
cchtüfsel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizei-
behörde Nachschlüssel oder Dietriche verabfolgen;
2) Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem
Gewerbe geeignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel
nicht versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder
Waagen vorgefunden werden, oder welche sich einer
anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß= und
Gewichtspolizei schuldig machen;
3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die
Vorschriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde
wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten,
sowie wegen der Art und der Zeit, sich des Feuers zu
bedienen, erlassen sind.
Falle der Nr. 2 ist neben der Geldstrafe oder der
Haft auf die Einziehung der vorschriftswidrigen Maße, Ge-
wichte, Waagen oder sonstigen Meßwerkzeuge zu erkennen.
g. 370.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit
Haft wird bestraft:
1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen
oder Privatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben
oder Abpflügen verringert;
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde,
Steine oder Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem
Anderen gebören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel
gräbt, P aggen oder Bülten haut, Rasen, Steine, Mine-
ralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer
Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht be-
darf, oder ähnliche Gegenstände wegnimmt;
3) wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier
oder Gemeinen des Heeres oder der Marine ohne die schrift-
liche Erlaubniß des vorgeseten Kommandeurs Monti-
rungs= oder Armaturstücke kauft oder zum Pfande nimmt;
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