Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

Gesetz, betr. die Bestrafung der Majestätsbeleidigung. 117 
Anhang. 
Geset. 
betr. die Bestrafung der Majestätsbeleidigung, 
vom 17. Februar 1908. 
(In Kraft getreten am 11. März 1908.) 
Für die Verfolgung und Bestrafung der in den §§. 95, 97, 
99, 101 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Vergehen gelten nach- 
stehende Vorschriften: 
Die Beleidigung ist nur dann auf Grund der 8§. 95, 97, 
99, 101 strafbar, wenn sie in der Absicht der Ehwerletzung, 
böswillig und mit Ueberlegung begungen wird. Sind in den 
Fällen der §§. 95, 97, 99 mildernde Umstände vorhanden, so 
kann die Gefängnißstrafe oder die Festungshaft bis auf eine 
Woche ermäßigt werden. 
Im Falle des §. 95 kann neben der Gefängnißstrafe auf 
Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter erkannt werden. 
Die Verfolgung verjährt in sechs Monaten. 
Ist die Strafbarkeit nach Abs. 2 ausgeschlossen, so finden 
die Vorschriften des vierzehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs 
Anwendung.
	        
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