Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

12 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
23. 
Die zu einer längeren Basus= oder Gefängnißstrafe 
Verurtheilten können, wenn sie drei Viertheile, mindestens 
aber Ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, sich 
auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zu- 
stimmung vorläufig entlassen werden. 
§. 24. 
Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des 
Entlassenen oder, wenn derselbe den ihm bei der Entla sung 
auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit wider- 
rufen werden. 
Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vorläufigen 
Entlassung bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf 
die festgesetzte Strafdauer nicht angerechnet wird. 
  
S. 25. 
Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über 
einen Widerruf ergeht von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde. 
Vor dem Beschluß über die Entlassung ist die Gefängniß- 
verwaltung zu hören. 
Die einsfweilige Festnahme vorläufig Entlaffener kann aus 
dringenden Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizei- 
behörde des Orts, an welchem der Entlafsene sich aufhält, 
verfügt werden. Der Beschluß über den endgültigen Wider- 
ruf ist sofort nachzusuchen. 
ührt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe, so 
gilt dieser als am Tage der Festnahme erfolgt. 
  
S 
. 26. 
Ist die festgesetzte Straßzen abgelaufen, ohne daß ein Wider- 
ruf der vorläufigen Entlassung erfolgt ist, so gilt die Frei- 
heitsstrafe als verbüßt. 
8. 27. 
Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen und 
Vergehen drei Mark, bei Uebertretungen Eine Mark. 
§. 28. 
Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß und, 
wenn sie wegen einer Uebertretung erkannt worden ist, in 
Haft umzuwandeln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.