12 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
23.
Die zu einer längeren Basus= oder Gefängnißstrafe
Verurtheilten können, wenn sie drei Viertheile, mindestens
aber Ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, sich
auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zu-
stimmung vorläufig entlassen werden.
§. 24.
Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des
Entlassenen oder, wenn derselbe den ihm bei der Entla sung
auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit wider-
rufen werden.
Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vorläufigen
Entlassung bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf
die festgesetzte Strafdauer nicht angerechnet wird.
S. 25.
Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über
einen Widerruf ergeht von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde.
Vor dem Beschluß über die Entlassung ist die Gefängniß-
verwaltung zu hören.
Die einsfweilige Festnahme vorläufig Entlaffener kann aus
dringenden Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizei-
behörde des Orts, an welchem der Entlafsene sich aufhält,
verfügt werden. Der Beschluß über den endgültigen Wider-
ruf ist sofort nachzusuchen.
ührt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe, so
gilt dieser als am Tage der Festnahme erfolgt.
S
. 26.
Ist die festgesetzte Straßzen abgelaufen, ohne daß ein Wider-
ruf der vorläufigen Entlassung erfolgt ist, so gilt die Frei-
heitsstrafe als verbüßt.
8. 27.
Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen und
Vergehen drei Mark, bei Uebertretungen Eine Mark.
§. 28.
Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß und,
wenn sie wegen einer Uebertretung erkannt worden ist, in
Haft umzuwandeln.