1. Theil. 1. Abschnitt. Strafen. 13
Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an erster
Stelle, oder wahlweise neben Haft angedroht, so kann die
Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn die erkannte
Strafe nicht den Betrag von sechshundert Mark und die an
ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs
Wochen übersteigt.
ar neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt, so ist
die an deren Stelle tretende Gefängnißstrafe nach Maßgabe
des §. 21 in Zuchthausstrafe umzuwandeln.
Der Verurtheilte kann sich durch Erlegung des Straf-
betrages, soweit dieser durch die erstandene Freiheitsstrafe noch
nicht getilgt ist, von der letzteren freimachen.
§. 29.
Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder
Vergehens erkannten Geldstrafe ist der Betrag von drei bis
zu funfzehn Mark, bei Umwandlung einer wegen einer Ueber-
tretung erkannten Geldstrafe der Betrag von Einer bis zu
funfzehn Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten.
Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden
Freiheitsstrafe ist Ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs
Wochen, bei Gefängniß Ein Jahr. Wenn jedoch eine neben
der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer
nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die
an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den ange-
drohten Höchstbetrag jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen.
ergl. s. 78 A. 2.
S. 30.
In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann vollstreckt
werden, wenn das Urtheil bei Lebzeiten des Verurtheilten
rechtskräftig geworden war.
. 31.
Die Verurtheilung zur ausstrafe hat die dauernde
Unfähigkeit zum Dienste in dem Deutschen Heere und der
Kaiserlichen Marine, sowie die dauernde Unfähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge.
Unter öffentlichen Aemtern im Sinne dieses Strafgesetzes
sind die Advokatur, die Anwaltschaft und das Notariat sowie
der Geschworenen= und Schöffendienst mitbegriffen.
Oeffentliche Beamte vergl. K. 359.