Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

1. Theil. 1. Abschnitt. Strafen. 13 
Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an erster 
Stelle, oder wahlweise neben Haft angedroht, so kann die 
Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn die erkannte 
Strafe nicht den Betrag von sechshundert Mark und die an 
ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs 
Wochen übersteigt. 
ar neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt, so ist 
die an deren Stelle tretende Gefängnißstrafe nach Maßgabe 
des §. 21 in Zuchthausstrafe umzuwandeln. 
Der Verurtheilte kann sich durch Erlegung des Straf- 
betrages, soweit dieser durch die erstandene Freiheitsstrafe noch 
nicht getilgt ist, von der letzteren freimachen. 
§. 29. 
Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder 
Vergehens erkannten Geldstrafe ist der Betrag von drei bis 
zu funfzehn Mark, bei Umwandlung einer wegen einer Ueber- 
tretung erkannten Geldstrafe der Betrag von Einer bis zu 
funfzehn Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten. 
Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden 
Freiheitsstrafe ist Ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs 
Wochen, bei Gefängniß Ein Jahr. Wenn jedoch eine neben 
der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer 
nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die 
an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den ange- 
drohten Höchstbetrag jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen. 
ergl. s. 78 A. 2. 
  
S. 30. 
In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann vollstreckt 
werden, wenn das Urtheil bei Lebzeiten des Verurtheilten 
rechtskräftig geworden war. 
. 31. 
Die Verurtheilung zur ausstrafe hat die dauernde 
Unfähigkeit zum Dienste in dem Deutschen Heere und der 
Kaiserlichen Marine, sowie die dauernde Unfähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge. 
Unter öffentlichen Aemtern im Sinne dieses Strafgesetzes 
sind die Advokatur, die Anwaltschaft und das Notariat sowie 
der Geschworenen= und Schöffendienst mitbegriffen. 
Oeffentliche Beamte vergl. K. 359.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.