Nachtrag
zur XIX. Auflage des Strafgesetzbuches, enthaltend
die durch das. Gesetz, betr. Anderung des
Strafgesetzbuches, vom 19. Juni 1912 — in
Kraft getreten am 5. Juli 1912 — vorgesehenen
Abänderungen.
(Die Zusätze sind gesperrt gedruckt.)
1. Im § 114 Abs. 2 werden vor dem Worte „ein“ ein-
geschaltet die Worte:
„oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark“.
2. Der § 123 erhält folgende Fassung:
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in
das befriedete Besitzthum eines Anderen oder in die ab-
geschlossenen Räume, welche zum öffentlichen Dienste oder
Verkehre bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder
wer, wenn er ohne Befugniß darin verweilt, auf die Auf-
forderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird wegen.
Hausfriedensbruchs mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen
Person oder von Mehreren gemeinschaftlich begangen wor-
den, so tritt Geldstrafe bis zu eintausend Mark
oder Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zu-
rücknahme des Antrags ist zulässig.
Nunmehr ist auch im Falle des Abs. 2 Strafantrag erforderlich.
3. Im § 136 werden vor dem Worte „bestraft“ eingeschaltet
die Worte:
„oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark“.