Nachtrag zur XIX. Auflage des Strafgesetzbuches.
. Im § 137 werden vor dem Worte „bestraft“ eingeschaltet
die Worte:
„oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark“.
. Im 8 223a wird als Abs. 2 eingeschaltet:
Gleiche Strafe tritt ein, wenn gegen eine noch nicht
achtzehn Mie alte oder wegen Gebrechlichkeit oder Krank-
eit wehrlose Person, die der Fürsorge oder Obhut des
häters untersteht oder seinem Hausstand angehört, oder
die der Fürsorgepflichtige der Gewalt des Thäters über-
lassen hat, eine Körperverletzung mittels grausamer oder
boshafter Behandlung begangen wird.
Der 8 235 erhält folgende Fassung:
Wer eine minderjährige Person durch List, Drohung
oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem
Pfleger entzieht, wird mit Gefängniß bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so
kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
erkannt werden.
Geschieht die Handlung in der Absicht, die Person
zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder neitteson
Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen, so tritt
Zuchthaus bis zu zehn Jahien ein.
Im 8 239 Abs. 1 werden vor dem Worte „bestraft“ ein-
geschaltet die Worte:
„oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark“.
4. Als § 248a wird folgende Vorschrift eingestellt: 3r
Wer aus Not Feringwwertige Gegenstände entwendet
oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zu-
rücknahme des Antrags ist zulässig.
Wer die That gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos.
de Bückfallstrafen des § 244 treten hier nicht ein. — VUgl.
A.