Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

9. 
10. 
II. 
12. 
13. 
Nachtrag zur XIX. Auflage des Strafgesetzbuches. III 
Als 8 264a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Wer aus Noth sich oder einem Dritten geringwer- 
thige Gegenstände zum Schaden eines Anderen durch Täu- 
schung 6 263 Abs. 1) verschafft, wird mit Geldstrafe bis 
u dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurück- 
nahme des Antrags ist zulässig. 
Wer die That gegen einen Verwandten absteigender 
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. 
Die Rückfallstrafe des § 264 ist ausgeschlossen. 
Im § 288 Abs. 1 werden vor dem Worte „bestraft“ 
eingeschaltet die Worte: 
„oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark“. 
Im § 327 Abs. 1 werden vor dem Worte „bestraft" 
eingeschaltet die Worte: 
„oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark“. 
Im § 328 Abs. 1 werden vor dem Worte „btestraft“ 
eingeschaltet die Worte: 
„oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark“. 
Der 8§ 355 erhält folgende Fassung: 
Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufsichtigung 
und Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden 
nnt betraute Personen, welche die einer 
Telegraphenanstalt anvertrauten Depeschen verfälschen oder 
in anderen, als in den im Gesetze vorgesehenen Fällen 
eröffnen oder unterdrücken, oder von ihrem Inhalt Dritte 
rechtswidrig benachrichtigen, oder einem Anderen t½ 
lich eine solche Handlung gestatten oder ihm dabei wissent- 
lich Hülfe leisten, werden mit Gefängniß bestraft. 
Den einer Telegraphenanstalt anvertrauten 
Depeschen werden Nachrichten gleichgeachtet, 
die durch eine zu öffentlichen Zwecken dienende 
Fernsprechanlage vermittelt werden.
	        
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