Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

1. Theil. 1. Abschnitt. Strafen. 15 
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter hat den dauernden Verlust der bekleideten Aemter 
von Rechtswegen zur Folge. 
S. 36. 
Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehren- 
rechte überhaupt, sowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter insbesondere, tritt mit der Rechtskraft des Ur- 
theils ein; die Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an 
dem die Freiheitsstrafe, neben welcher jene Aberkennung aus- 
gesprochen wurde, verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
g. 37. 
Ist ein Deutscher im Auslande wegen eines Verbrechens 
oder Vergehens bestraft worden, welches nach den Gesetzen des 
Deutschen Reichs den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
überhaupt oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge 
hat oder zur Folge haben kann so ist ein neues Strafver- 
fahren zulässig, um gegen den in diesem Verfahren für schuldig 
Erklärten auf jene Folge zu erkennen. 
§. 38. 
Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz 
vorgesehenen Fällen auf die Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht 
erkannt werden. 
Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches 
Erkenntniß die Befugniß, nach Anhörung der Gefängniß- 
verwaltung den Verurtheilten auf die Zeit von höchstens fünf 
Jahren unter Polizei-Aufsicht zu stellen. 
Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die 
Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
Zulässigkeit der Polizeiaufsicht: §8. 49a, 115 A. 2, 122 
A. 3, 125, 146, 147, 180, 181, 181 a, 184, 248, 256, 262, 294, 
325, Nahrungsmittelgesetz §. 13 A. 2, Dynamitgesetz §. 11, Ges. 
gegen den Verrath milit. Geh. §. 6, Ges. vom 28. Jult 1895 
(Sklavenrauh) F. 3. 
g. 39. 
Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen: 
1) dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen be- 
stimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde 
untersagt werden;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.