1. Thetl. 2. Abschnitt. Versuch. 17
Zweiter Abschnitt.
Versuch.
S. 43.
Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu ver-
üben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung
dieses Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethätigt hat,
ist, wenn das beabsichtigte Verbrechen oder Vergehen nicht
zur Vollendung gekommen ist, wegen Versuches zu bestrafen.
Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen
bestraft, in welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.
Abs. 2. Gesetzliche Fäller 83. 107, 120, 140, 141, 148, 150,
160, 169, 240, 246, 253, 263, 289, 308—305, 339, 350, 552.
S. 44.
Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist milder zu be-
strafen, als das vollendete.
Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit
lebenslänglichem Zuchthaus bedroht, so tritt Zuchthausstrafe
nicht unter drei Jahren ein, neben welcher auf Zulässigkeit
von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann.
Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Festungs-
haft bedroht, so tritt Festungshaft nicht unter drei Jahren ein.
In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Vier-
theil des Mindestbetrages der auf das vollendete Verbrechen
oder Vergehen angedrohten Freibeie und Geldstrafe ermäßigt
werden. Ist hiernach Zuchthausstrafe unter Einem Jahre
verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des §. 21 in Gefäng-
niß zu verwandeln.
8. 45.
Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder
Vergehens die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu-
lässig oder geboten ist, oder auf Zulässigkeit von Polizei-Auf-
sicht erkannt werden kann, so gilt Gleiches bei der Versuchsstrafe.
§. 46.
Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der Thäter
1) die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben
hat, ohne daß er an dieser Ausführung durch Umstände
gehindert worden ist, welche von seinem Willen unab-
hängig waren, oder
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