18 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
2) zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht ent-
deckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Ver-
brechens oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene
Thätigkeit abgewendet hat.
Drifter Abschnilt.
Theilnahme.
§. 47.
Wenn Mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich
ausführen, so wird Jeder als Tbäter bestraft.
S. 48.
Als Anstifter wird bestraft, wer einen anderen zu der von
demselben begangenen strafbaren Landlung durch Geschenke
oder Verfprechen durch Drohung murch ißbrauch des An-
sehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder
Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vor-
sätzlich bestimmt hat.
Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze
feshuscsen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu
welcher er wissentlich angestiftet hat.
S. 49.
Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter zur Begehung
des Verbrechens oder Vergehens durch Rath oder That wissent-
lich Hülfe geleistet hat.
Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze fest-
zusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu
welcher er wissentlich Hülfe geleistet hat, jedoch nach den über
die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grundsätzen zu
ermäßigen.
Vergl. 35. 143 A. 2, 218 A. 3.
8. 49a.
Wer einen Anderen zur Begehung eines Verbrechens oder
zur Theilnahme an einem Verbrechen auffordert, oder wer
eine solche Aufforderung annimmt, wird, soweit nicht das
Gesetz eine andere Strafe androht, wenn das Verbrechen mit
dem Tode oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht
ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, wenn das Ver-