Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

18 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
2) zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht ent- 
deckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Ver- 
brechens oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene 
Thätigkeit abgewendet hat. 
Drifter Abschnilt. 
Theilnahme. 
§. 47. 
Wenn Mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich 
ausführen, so wird Jeder als Tbäter bestraft. 
S. 48. 
Als Anstifter wird bestraft, wer einen anderen zu der von 
demselben begangenen strafbaren Landlung durch Geschenke 
oder Verfprechen durch Drohung murch ißbrauch des An- 
sehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder 
Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vor- 
sätzlich bestimmt hat. 
Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze 
feshuscsen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu 
welcher er wissentlich angestiftet hat. 
S. 49. 
Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter zur Begehung 
des Verbrechens oder Vergehens durch Rath oder That wissent- 
lich Hülfe geleistet hat. 
Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze fest- 
zusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu 
welcher er wissentlich Hülfe geleistet hat, jedoch nach den über 
die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grundsätzen zu 
ermäßigen. 
Vergl. 35. 143 A. 2, 218 A. 3. 
8. 49a. 
Wer einen Anderen zur Begehung eines Verbrechens oder 
zur Theilnahme an einem Verbrechen auffordert, oder wer 
eine solche Aufforderung annimmt, wird, soweit nicht das 
Gesetz eine andere Strafe androht, wenn das Verbrechen mit 
dem Tode oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht 
ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, wenn das Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.