Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

20 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes sind an- 
zuschen Verwandte und Verschwägerte auf= und absteigender 
inie, Adoptiv= und Pflege-Eltern und -Kinder, Ehegatten, 
Geschwister und deren Ehegatten, und Verlobte. 
S. 53. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die 
Handlung durch Nothwehr geboten war. 
Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich 
ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich 
oder einem Anderen abzuwenden. 
Die Ueberschreitung der Nothwehr ist nicht strafbar, wenn 
der Thäter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die 
Grenzen der Vertheidigung hinausgegangen ist. 
S. 54. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die 
Handlung außer dem Falle der Nothwehr in einem unver- 
schuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Nothstande 
ur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder 
eben des Thäters oder eines Angehörigen begangen worden ist. 
§. 55. 
Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte Lebensjahr 
nicht vollendet hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich 
verfolgt werden. Gegen denselben können jedoch nach Maß- 
abe der landesgesetzlichen Vorschriften die zur Besserung und 
eaufsichtigung geeigneten Maßregeln getroffen werden. Die 
nterbringung in eine Familie, Erziehungsanstalt oder Besse- 
rungsanstalt kann nur erfolgen, nachdem durch Beschluß des 
Vormundschaftsgerichtes die Begehung der Handlung festge- 
stellt und die Unterbringung für zulässig erklärt ist. 
S. 56. 
Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das 
zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, 
eine strafbare Handlung begangen hat, ist freizusprechen, wenn 
er bei Begehung derselben die zur Erkenntniß ihrer Straf- 
barkeit erforderliche Einsicht nicht besaß. 
In dem Urtheile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte
	        
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