20 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes sind an-
zuschen Verwandte und Verschwägerte auf= und absteigender
inie, Adoptiv= und Pflege-Eltern und -Kinder, Ehegatten,
Geschwister und deren Ehegatten, und Verlobte.
S. 53.
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die
Handlung durch Nothwehr geboten war.
Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich
ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem Anderen abzuwenden.
Die Ueberschreitung der Nothwehr ist nicht strafbar, wenn
der Thäter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die
Grenzen der Vertheidigung hinausgegangen ist.
S. 54.
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die
Handlung außer dem Falle der Nothwehr in einem unver-
schuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Nothstande
ur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder
eben des Thäters oder eines Angehörigen begangen worden ist.
§. 55.
Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte Lebensjahr
nicht vollendet hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich
verfolgt werden. Gegen denselben können jedoch nach Maß-
abe der landesgesetzlichen Vorschriften die zur Besserung und
eaufsichtigung geeigneten Maßregeln getroffen werden. Die
nterbringung in eine Familie, Erziehungsanstalt oder Besse-
rungsanstalt kann nur erfolgen, nachdem durch Beschluß des
Vormundschaftsgerichtes die Begehung der Handlung festge-
stellt und die Unterbringung für zulässig erklärt ist.
S. 56.
Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das
zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte,
eine strafbare Handlung begangen hat, ist freizusprechen, wenn
er bei Begehung derselben die zur Erkenntniß ihrer Straf-
barkeit erforderliche Einsicht nicht besaß.
In dem Urtheile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte