Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

1. Theil. 4. Abschnitt. Strafausschließung und -milderung. 21 
seiner Familie überwiesen oder in eine Erziehungs= oder 
Besserungsanstalt gebracht werden soll. In der Anstalt ist 
er so lange zu behalten, als die der Anstalt vorgesetzte Ver- 
waltungsbehörde solches für erforderlich erachtet, jedoch nicht 
über das vollendete zwanzigste Lebensjahr. 
S. 57. 
Wenn ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er 
das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet 
hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, bei Begehung 
derselben die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche 
Einsicht besaß, so kommen gegen ihn folgende Bestimmungen 
zur Anwendung: 
1) ist die Handlung mit dem Tode oder mit lebensläng- 
lichem Zuchthaus bedroht, so ist auf Gefängniß von drei 
bis t funfzehn Jahren zu erkennen; 
2) ist die Handlung mit lebenslänglicher Festungshaft be- 
droht, so ist auf Festungshaft von drei bis zu funfzehn 
Jahren zu erkennen; 
3) ist die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen 
Strafart bedroht, so ist die Strafe zwischen dem geset 
lichen Mindestbetrage der angedrohten Strafart und der 
Hälfte des Höchstbetrages der angedrohten Strafe zu 
bestimmen. 
Ist die so bestimmte Strafe Zuchthaus, so tritt Ge- 
fängnißstrafe von gleicher Dauer an ihre. Stelle; 
4) ist die Handlung ein Vergehen oder eine Uebertretung, 
so kann in besonders leichten Fällen auf Verweis erkannt 
  
werden; 
5) auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder 
einzelner bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässig- 
keit von Polizei-Aufsicht ist nicht zu erkennen. 
Die Freiheitsstrafe ist in besonderen, zur Verbüßung von 
Strafen jugendlicher Personen bestimmten Anstalten oder 
Räumen zu vollziehen. 
§. 58. 
Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniß der Straf- 
barkeit einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Ein- 
sicht nicht besaß, ist freizusprechen.
	        
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