22 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
§. 59.
Wenn Jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung
das Vorhandensein von Thatumständen nicht kannte, welche
zum gesetzlichen Thatbestande gehören oder die Strafbarkeit
erhöhen, so sind ihm diese Umstände nicht zuzurechnen.
Bei der Bestrafung fahrlässig begangener Handlungen gilt
diese Bestimmung nur insoweit, als die Unkenntnif selbst nicht
durch Fahrlässigkeit verschuldet ist.
S. 60.
Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung des
Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise ange-
rechnet werden.
S. 61.
Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag ein-
tritt, ist nicht zu verfolgen, wenn der zum Antrage Berechtigte
es unterläßt, den Antrag binnen drei Monaten zu stellen.
Diese Frist beginnt mit dem Tage, seit welchem der zum An-
trage Berechtigte von der Handlung und von der Person des
Thäters Kenntniß gehabt hat.
Antrag erforderlich in §§. 102, 103, 104, 123 A. 1, 170, 172,
179, 182, 189, 194—196, 223, 230 A. 1, 236, 237, 247, 257 A. 3,
263 A. 4, 288, 289, 292 A. 2, 299, 300—302, 308, 370 Z. 5 und 6.
Der Antrag ist beim Gericht oder der Staatsanwaltschaft schrift-
lich oder zu Protokoll, bei anderen Behörden schriftlich anzu-
bringen: St. P. O. F. 156.
8. 62.
Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die
dreimonatliche Feis versäumt, so wird hierdurch das Recht
der übrigen nicht ausgeschlossen.
Vergl. 88. 198, 232 A. 3.
S. 63.
Der Antrag kann nicht getheilt werden. Das gerichtliche
Verfahren findet gegen sämmtliche an der Handlung Betheiligte
(Thäter und Theilnehmer), sowie gegen den Begünstiger statt,
auch wenn nur gegen eine dieser Prsonen auf Bestrafung
angetragen worden ist.
S. 64.
Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den gesetzlich