1. Theil. 4. Abschnitt. Strafausschließung und -milderung. 23
besonders vorgesehenen Fällen und nur bis zur Verkündung
eines auf Strafe lautenden Urtheils gläsig
Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrags gegen eine der
vorbezeichneten Personen hat die Einstellung des Verfahrens
auch gegen die anderen zur Folge.
Zulässige Zurücknahme: 88. 102, 108, 104, 194, 282, 247, 263,
298, 303, 370 Z. 5 und 6.
S. 65.
Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hat, ist selbständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt.
Solange er minderjährig ist, gan unabhängig von seiner
eigenen Befugniß auch sein gesetzlicher Vertreter das Recht,
den Antrag zu stellen. .
Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat er das acht-
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein gesetzlicher
Vertreter der zur Stellung des Antrages Berechtigte.
S. 66.
Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die
Strafvollstreckung ausgeschlossen.
S. 67.
Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,
wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zucht-
haus bedroht sind, in zwanzig Jahren:
wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von
einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind,
in funfzehn Jahren; . .
wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind,
in zehn Jahren.
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit
einerlängeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind,
verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in drei
Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die
Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des
eingetretenen Erfolges. 6.
Jede Handlung des Richters welche werhen der begangenen
That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung.