Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

1. Theil. 4. Abschnitt. Strafausschließung und -milderung. 23 
besonders vorgesehenen Fällen und nur bis zur Verkündung 
eines auf Strafe lautenden Urtheils gläsig 
Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrags gegen eine der 
vorbezeichneten Personen hat die Einstellung des Verfahrens 
auch gegen die anderen zur Folge. 
Zulässige Zurücknahme: 88. 102, 108, 104, 194, 282, 247, 263, 
298, 303, 370 Z. 5 und 6. 
S. 65. 
Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet 
hat, ist selbständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt. 
Solange er minderjährig ist, gan unabhängig von seiner 
eigenen Befugniß auch sein gesetzlicher Vertreter das Recht, 
den Antrag zu stellen. . 
Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat er das acht- 
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein gesetzlicher 
Vertreter der zur Stellung des Antrages Berechtigte. 
S. 66. 
Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die 
Strafvollstreckung ausgeschlossen. 
S. 67. 
Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, 
wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zucht- 
haus bedroht sind, in zwanzig Jahren: 
wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von 
einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, 
in funfzehn Jahren; . . 
wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, 
in zehn Jahren. 
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit 
einerlängeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, 
verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren. 
Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in drei 
Monaten. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die 
Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des 
eingetretenen Erfolges. 6. 
Jede Handlung des Richters welche werhen der begangenen 
That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung.
	        
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