Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

24 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt, 
auf welchen die Handlung sich bezieht. 
Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung. 
Abs. 1. Vergl. St. P. O. 8§. 453 A. 4, 459 A. 3. 
S. 69. 
Die Verjährung rht während der Zeit, in welcher auf 
Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht be- 
gonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Ist der Beginn 
oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von einer Vor- 
frage abhangig, deren Entscheidung in einem anderen Ver- 
fahren erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen 
Beendigung. 
Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine Ermäch- 
tigung nach dem Sirosgesch eforderlig, so wird der Lauf 
der Verjährung durch den Mangel des Antrages oder der 
Ermächtigung nicht gehindert. 
Abs. 1. Vergl. ös. 164.A. 2, 170, 172, 191, 238, sowie R. V. Art. 31. 
Abs. 2. Ermächtigung: ss. 99, 101, 197. 
§. 70. 
Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, 
wenn 
1) auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf 
lcenslänglihe Festungshaft erkannt ist, in dreißig 
ahren; 
2) auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn 
Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; 
3) auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungs- 
haft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von 
mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; 
4) auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf 
Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend 
Mark erkannt ist, in zehn Jahren; 
5) auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren 
oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfunfzig bis 
zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren; 
6) auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig 
Mark erkannt ist, in zwei Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das 
Urtheil rechtskräftig geworden ist.
	        
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