24 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt,
auf welchen die Handlung sich bezieht.
Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.
Abs. 1. Vergl. St. P. O. 8§. 453 A. 4, 459 A. 3.
S. 69.
Die Verjährung rht während der Zeit, in welcher auf
Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht be-
gonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Ist der Beginn
oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von einer Vor-
frage abhangig, deren Entscheidung in einem anderen Ver-
fahren erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen
Beendigung.
Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine Ermäch-
tigung nach dem Sirosgesch eforderlig, so wird der Lauf
der Verjährung durch den Mangel des Antrages oder der
Ermächtigung nicht gehindert.
Abs. 1. Vergl. ös. 164.A. 2, 170, 172, 191, 238, sowie R. V. Art. 31.
Abs. 2. Ermächtigung: ss. 99, 101, 197.
§. 70.
Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt,
wenn
1) auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf
lcenslänglihe Festungshaft erkannt ist, in dreißig
ahren;
2) auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn
Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3) auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungs-
haft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von
mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
4) auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf
Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend
Mark erkannt ist, in zehn Jahren;
5) auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren
oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfunfzig bis
zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren;
6) auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig
Mark erkannt ist, in zwei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das
Urtheil rechtskräftig geworden ist.