1. Theil. 6. Abschn. Zusammentr. strafbarer Handlungen. 25
S. 71.
Die Vollstreckung einer wegen derselben Handlung neben
einer Freiheitsstrafe erkannten Geldstrafe verjährt nicht früher,
als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe.
S. 72.
Jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung
derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung obliegt, sowie
die zum Zwecke der Vollstreckung erfolgende Festnahme des
Verurtheilten unterbricht die Verjährung.
Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der Strafe be-
ginnt eine neue Verjährung.
Fünfter Abschnitt.
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
S. 73.
Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze
verletzt, so kommt nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste
Strafe, und bei ungleichen Strafarten daszenige Gesetz, wel-
ches die schwerste Strafart androht, zur Anwendung.
S. 74. ·
Gegen denjenigen, welcher durch zru selbständige Hand-
lungen mehrere Verbrechen oder Vergehen, oder dasselbe Ver-
brechen oder Vergehen mehrmals begangen und dadurch mehrere
zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, | auf eine Gesammt-
strafe zu erkennen, welche in einer Erhöhung der verwirkten
schwersten Strafe besteht.
Bei dem usassenen ungleichartiger Freiheitsstrafen
tritt diese Erhöhung bei der ihrer Art nach schwersten Strafe ein.
Das Maß der Gesammtstrafe darf den Betrag der verwirk-
ten Einzelstrafen nicht erreichen und funf chnälriges Zucht-
haus, zehnjähriges Gefängniß oder funfze Fbötrige Festungs-
haft nicht übersteigen. E
Trifft Festungshaft nur mit Gefängniß zusammen, so ist
auf jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen.
Festungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, socll
hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren,
als wenn dieselben allein verwirkt wären.