26 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen
funfzehn Jahre nicht übersteigen.
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§. 76.
Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn
diese auch nur neben einer der verwirkten Einzelstrafen zu-
lässig oder geboten ist. Z„
Ingleichen kann neben der Gesammtstrafe auf Zulälsigeet
von Polizei-Aufsicht erkannt werden, wenn dieses auch nur
wegen einer der mehreren strafbaren Handlungen statthaft ist.
8. 77.
Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe zusammen,
so ist auf die erstere gesondert zu erkennen.
Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem Gesammtbetrage
nach, jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen.
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S. 78.
Auf Geldstrafen, welche wegen mehrerer strafbarer Hand-
lungen allein oder neben einer Freiheitsstrafe verwirkt sind,
ist ihrem vollen Betrage nach zu erkennen.
Bei Umwandlung mehrerer Geldstrafen ist der Höchstbetrag
der an die Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe zwei Jahre
Gefängniß und, wenn die mehreren Geldstrafen nur wegen
Uebertretungen erkannt worden sind, drei Monate Haft.
S. 79.
Die Vorschriften der §§. 74—78 finden auch Anwendung,
wenn, bevor eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlßen
ist, die Verurtheilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt,
welche vor der früheren Verurtheilung begangen war.
Zweiter Theil.
Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Ueber-
tretungen und deren Bestrafung.
Erster Abschnitt.
Hochverrath und Landesvberrath.
§. 80.
Der Mord und der Versuch des Mordes, welche an dem
Kaiser, an dem eigenen Landesherrn, oder während des Auf-