2. Theil. 1. Abschnitt. Hochverrath und Landesverrath. 27
enthalts in einem Bundesstaate an dem Landesherrn dieses
Staats verübt worden sind, werden als Hochverrath mit dem
Tode bestraft. -
8. 81.
Wer außer den Fällen des 8. 80 es unternimmt,
1) einen Bundesfürsten 3 tödten, gefangen zu nehmen, in
Feindes Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig
zu machen,
2) die Verfassung des Deutschen Reichs oder eines Bundes-
staats oder die in demselben bestehende Thronfolge ge-
waltsam zu ändern,
3) das Bundesgebiet ganz oder theilweise einem fremden
Staate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil des-
selben vom Ganzen loszureißen, oder
4) das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder theilweise einem
anderen Bundesstaate gewaltsam einzuverleiben oder einen
Theil desselben vom Ganzen loszureißen,
wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus
oder lebenslänglicher Festungshaft bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs-
haft nicht unter fünf Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.
§. 82.
Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des
Hochverraths vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen,
durch welche das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung ge-
bracht werden soll.
S. 83.
Haben Mehrere die Ausführung eines hochverrätherischen
Unternehmens verabredet, ohne daß es zum Beginn einer
nach §. 82 strafbaren Handlung gekommen ist, so werden
dieselben mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs-
haft nicht unter zwei Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten