Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 1. Abschnitt. Hochverrath und Landesverrath. 27 
enthalts in einem Bundesstaate an dem Landesherrn dieses 
Staats verübt worden sind, werden als Hochverrath mit dem 
Tode bestraft. - 
8. 81. 
Wer außer den Fällen des 8. 80 es unternimmt, 
1) einen Bundesfürsten 3 tödten, gefangen zu nehmen, in 
Feindes Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig 
zu machen, 
2) die Verfassung des Deutschen Reichs oder eines Bundes- 
staats oder die in demselben bestehende Thronfolge ge- 
waltsam zu ändern, 
3) das Bundesgebiet ganz oder theilweise einem fremden 
Staate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil des- 
selben vom Ganzen loszureißen, oder 
4) das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder theilweise einem 
anderen Bundesstaate gewaltsam einzuverleiben oder einen 
Theil desselben vom Ganzen loszureißen, 
wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus 
oder lebenslänglicher Festungshaft bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs- 
haft nicht unter fünf Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten 
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor- 
gegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 82. 
Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des 
Hochverraths vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen, 
durch welche das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung ge- 
bracht werden soll. 
S. 83. 
Haben Mehrere die Ausführung eines hochverrätherischen 
Unternehmens verabredet, ohne daß es zum Beginn einer 
nach §. 82 strafbaren Handlung gekommen ist, so werden 
dieselben mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit 
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs- 
haft nicht unter zwei Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
	        
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