28 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.
S. 84.
Die Strafvorschriften des §. 83 finden auch gegen den-
jenigen Anwendung, welcher zur Vorbereitung eines Hoch-
verraths entweder sich mit einer auswärtigen Regierung ein-
läßt oder die ihm von dem Reich oder einem Bundesstaate
anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften anwirbt
oder in den Waffen einübt.
S. 85.
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch
Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Aus-
stellung von Schriften oder anderen Darstellungen zur Aus-
führung einer nach §. 82 strafbaren Handlung auffordert,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Festungshaft
von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs-
haft von Einem bis zu fünf Jahren ein.
§. 86.
Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbe-
reitende Handlung wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren
oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs-
haft von sechs Monaten bis zu drei Jahren ein.
§. 87.
Ein Deutscher, welcher sich mit einer ausländischen Regie-
rung einläßt, um dieselbe zu einem Kriege gegen das Deutsche
Reich zu veranlassen, wird wegen Landesverraths mit Zucht-
haus nicht unter fünf Jahren und, wenn der Krieg aus-
gebrochen ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und, wenn der Krieg
ausgebrochen ist, Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.
eben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.