2. Theil. 1. Abschnitt. Hochverrath und Landesverrath. 29
S. 88.
Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche
Reich ausgebrochenen Krieges in der feinklichen Kriegsmacht
Dienste nimmt oder die Waffen begen das Deutsche Reich oder
dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Landesverraths mit
le nglinglichein Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungs-
aft bestraft.
h Sen mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs-
haft nicht unter fünf Jahren ein.
Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegs-
diensten stand, wird, wenn er nach Ausbruch des Krieges in
der feindlichen Kriegsmacht verbleibt oder die Waffen gegen
das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen
Landesverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu
zehn Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.
S. 89.
Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das
Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht
Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs
oder der Bundesgenossen desselden Nachtheil zufügt, wird
wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu
zehn Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.
S. 90.
Lebenslängliche Zuchthausstrafe tritt im Falle des §. 89
rr t deltte vlate od Verth
1) Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungs-
posten, sinreichen Theile oder Angehörige der deutschen oder
einer verbündeten Kriegsmacht in feindliche Gewalt bringt: