Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 1. Abschnitt. Hochverrath und Landesverrath. 29 
S. 88. 
Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche 
Reich ausgebrochenen Krieges in der feinklichen Kriegsmacht 
Dienste nimmt oder die Waffen begen das Deutsche Reich oder 
dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Landesverraths mit 
le nglinglichein Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungs- 
aft bestraft. 
h Sen mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs- 
haft nicht unter fünf Jahren ein. 
Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegs- 
diensten stand, wird, wenn er nach Ausbruch des Krieges in 
der feindlichen Kriegsmacht verbleibt oder die Waffen gegen 
das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen 
Landesverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren 
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu 
zehn Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten 
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor- 
gegangenen Rechte erkannt werden. 
S. 89. 
Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das 
Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht 
Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs 
oder der Bundesgenossen desselden Nachtheil zufügt, wird 
wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren 
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu 
zehn Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten 
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor- 
gegangenen Rechte erkannt werden. 
S. 90. 
Lebenslängliche Zuchthausstrafe tritt im Falle des §. 89 
rr t deltte vlate od Verth 
1) Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungs- 
posten, sinreichen Theile oder Angehörige der deutschen oder 
einer verbündeten Kriegsmacht in feindliche Gewalt bringt: 
 
	        
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