30 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
2) Festungswerke, Schife oder Fahrzeuge der Kriegsmar ine
öffentliche Gelder, Vorräthe von Waffen, Schießbedarf
oder anderen Kriegsbedürfnissen, sowie Brücken, Eisen-
bahnen, Telegraphen und Transportmittel in feindliche
Gewalt bringt oder zum Vortheile des Feindes zerstört
oder unbrauchbar macht; ·
3) dem Feinde Mannschaften zuführt oder Angehörige der
deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht verleitet,
zum Feinde überzugehen;
4) Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen
Stellungen dem Feinde mittheilt;
5) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione auf-
nimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet, oder
6) einen Aufstand unter Angehörigen der deutschen oder
einer verbündeten Kriegsmacht erregt.
In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus nicht
unter zehn Jahren erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs-
haft nicht unter fünf Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.
§. 91.
Gegen Ausländer ist wegen der in den §§. 87, 89, 90 be-
zeichneten Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren.
Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem
Schutze des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats sich
innerhalb des Bundesgebietes aufhalten, so kommen die in
den 8§. 87, 89 und 90 bestimmten Strafen zur Anwendung.
§. 92.
Wer vorsätzlich
1) Staatsgeheimnisse oder Festungepläre, oder solche Ur-
kunden, Aktenstücke oder Nachrichten, von denen er weiß,
daß ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung gegen-
über für das Wohl des Deutschen Reichs oder eines
Bundesstaats erforderlich ist, dieser Regierung mittheilt
oder öffentlich bekannt macht;
2) zur Gefährdung der Rechte des Deutschen Reichs oder