Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

30 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
2) Festungswerke, Schife oder Fahrzeuge der Kriegsmar ine 
öffentliche Gelder, Vorräthe von Waffen, Schießbedarf 
oder anderen Kriegsbedürfnissen, sowie Brücken, Eisen- 
bahnen, Telegraphen und Transportmittel in feindliche 
Gewalt bringt oder zum Vortheile des Feindes zerstört 
oder unbrauchbar macht; · 
3) dem Feinde Mannschaften zuführt oder Angehörige der 
deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht verleitet, 
zum Feinde überzugehen; 
4) Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen 
Stellungen dem Feinde mittheilt; 
5) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione auf- 
nimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet, oder 
6) einen Aufstand unter Angehörigen der deutschen oder 
einer verbündeten Kriegsmacht erregt. 
In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus nicht 
unter zehn Jahren erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs- 
haft nicht unter fünf Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten 
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor- 
gegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 91. 
Gegen Ausländer ist wegen der in den §§. 87, 89, 90 be- 
zeichneten Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren. 
Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem 
Schutze des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats sich 
innerhalb des Bundesgebietes aufhalten, so kommen die in 
den 8§. 87, 89 und 90 bestimmten Strafen zur Anwendung. 
§. 92. 
Wer vorsätzlich 
1) Staatsgeheimnisse oder Festungepläre, oder solche Ur- 
kunden, Aktenstücke oder Nachrichten, von denen er weiß, 
daß ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung gegen- 
über für das Wohl des Deutschen Reichs oder eines 
Bundesstaats erforderlich ist, dieser Regierung mittheilt 
oder öffentlich bekannt macht; 
2) zur Gefährdung der Rechte des Deutschen Reichs oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.