Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

32 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor- 
gegangenen Rechte erkannt werden. 
Vergl. S. 117. 
§. 96. 
Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglie des landesherr- 
lichen Hauses seines Staats oder gegen den Regenten seines 
Staats oder während seines Amebtchalts in einem Bundes- 
staate einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherr- 
lichen Hauses dieses Staats oder gegen den Regenten dieses 
Staats s schuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht unter 
fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer, in 
minder schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren 
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs- 
haft von Einem bis zu fünf Jahren ein. 
97 
§. 97. 
Werein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats 
oder den Regenten seines Staats oder während seines Aufent- 
halts in einem Bundesstaate ein Mitglied des landesherrlichen 
Hauses dieses Staats oder den Regenten dieses Staats be- 
leidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei 
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Vergl. S. 117. 
Dritter Abschnift. 
Beleidigung von Bundesfürsten. 
§. 98. 
Wer außer dem Falle des §. 94 sich einer Thätlichkeit 
gegen einen Bundesfürsten schuldig macht, wird mit Zucht- 
haus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft 
von gleicher Dauer bestraft. 
ind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs- 
haft von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ein. 
§. 99. 
Wer außer dem Falle des §. 95 einen Bundesfürsten be- 
leidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei 
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Be- 
leidigten ein. 
Vergl. S. 117.
	        
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