2. Theil. 4. Abschn. Feindl. Handl. geg. befreund. Staaten. 33
S. 100.
Wer außer dem Falle des §. 96 sich einer Thätlichkeit
gegen ein Mitglied eines bundesfürstlichen Hauses oder den
Regenten eines Bundesstaats chuldig macht, wird mit Zucht-
haus bis zu fünf Jahren oder mit Gestungshast von gleicher
Dauer bestraft. ,
Sind mildernde Umsiände vorhanden, so tritt Festungs-
haft von Einem Monat bis zu drei Jahren ein.
S. 101.
Wer außer dem Falle des §. 97 den Regenten eines Bundes-
staats beleidigt, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu
zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Be-
leidigten ein.
Vergl. S. 117.
Vierter Acschnitt.
Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten.
8. 102.
Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder
ein Ausländer, welcher während seines Aufenthalts im In-
lande gegen einen nicht zum Deutschen Reich gehörenden Staat
oder dessen Landesherrn eine Handlung vornimmt, die, wenn
er sie gegen einen Bundesstaat oder einen Bundesfürsten be-
gangen härt. nach Vorschrift der §§. 81—86 zu bestrafen
sein würde, wird in den Fällen der 58. 81—84 mit Festungs-
haft von Einem bis zu zehn Jahren oder, wenn mildernde
Umstände voranden sind, mit Festungshaft von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren, in den Fällen der 88. 85 und 86 mit
Festungshaft von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft,
sofern in dem anderen Staate dem Deutschen Reich die Gegen-
seitigkeit verbürgt ist.
ie Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen
Regierung ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zuläfftl.
§. 103.
Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines
nicht zum Deutschen Reich gehörenden Staats einer Be-
leidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß von Einer
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