2. Theil. 6. Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt. 37
Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung
egen Personen, welche zur Unterstützung des Beamten zuge-
zogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht,
oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz= oder
Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes begangen wird.
Beamter: 5. 359.
S. 114.
Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine
Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung
einer Amtshandlung au nöthigen, wird mit Gefängniß nicht
unter drei Monaten bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe bis zu zwei Jahren ein.
S. 115.
Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher
eine der in den 88§. 113 und 114 beseichneten Handlungen mit
vereinten Kräften begangen wird, Theil nimmt, wird wegen
Aufruhrs mit Gefänguiß nicht unter sechs Monaten bestraft.
Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine
der in den 88§. 113 und 114 bezeichneten Handlungen begehen,
werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch
kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter sechs Monaten ein.
Abs. 1. Vergl. 8§. 116, 125.
§. 116.
Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
versammelte Menschenmenge von dem zuständigen Beamten
oder Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert, sich
zu entfernen, so wird jeder der Versammelten, welcher nach
der ditten Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs
mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die be-
waffnete Macht mit vereinten Kräften thätlicher Widerstand
geleiste. oder Gewalt verübt worden, so treten gegen diejenigen,
welche an diesen Handlungen Theil genommen haben, die
Strafen des Aufruhrs ein. ·-