38 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
8. 117.
Wer einem Forst= oder Jagdbeamten, einem Waldeigen-
thümer, Forst- oder Jagdberech gten, oder einem von diesen
bestellten Aufseher in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes
oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt
Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen während der
Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift, wird
mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft.
Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit
Schießgewehr, Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen
erfolgt, oder mit Gewalt an der Person begangen worden, so
tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen
des Absatz 1 Gefängnißstrafe bis z Einem Jahre, in den Fällen
des Absatz 2 Gefängnißstrafe nicht unter Einem Monat ein.
S. 118.
Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine Körper-
dessen, gegen welchen die Handlung begangen ist,
worden, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren
zu
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter drei Monaten ein.
§. 119.
Wenn eine der in den §8§. 117 und 118 bezeichneten
Handlungen von Mehreren gemeinschaftlich begangen worden
ist, so kann die Strafe bis um die Hälfte des angedrohten
Höchstbetrages, die Gefängnißstrafe jedoch nicht über fünf
Jahre erhöht werden.
S. 120.
Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus
der Gewalt der bewaffneten Macht, des Beamten oder des-
jenigen, unter dessen Beaufsichtigung, Begleitung oder Be-
wachunger sich befindet, vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbst-
befreiung vorsätzlich behülflich ist, wird mit Gefängniß bis
zu drei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Vergl. 8. 847.