Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Th. 7. Abschn. Verbrechen u. Vergehen wider d. öffentl. Ordn. 39 
§. 121. 
Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaussich- 
tigung oder Begleitung er beauftragt ist, entwe chen läßt oder 
pese Beriung befördert, wird mit Gefängniß bis zu drei 
ahren bestraft. 
I Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert worden, 
so tritt Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe 
bis zu dreihundert Mark ein. 
Vergl. §. 347. 
§. 122. 
Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit vereinten 
Kräften die Anstaltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung 
Beauftragten angreifen, denselben Widerstand leisten oder es 
unternehmen, sie zu Handlungen oder Unterlassungen zu 
nöthigen, werden wegen Meuterei mit Gefängniß nicht unter 
sechs Monaten bestraft. 
Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammen- 
rotten und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Aus- 
bruch unternehmen. 
Dieienigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die 
Anstaltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten 
verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; 
auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Siebenter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche 
Ordnung. 
§. 123. 
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das 
befriedete Besitzthum eines Anderen oder in ahgeschlostene 
Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, wider- 
rechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befu niß darin 
verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sch nicht ent- 
fernt, wird wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu 
d Nonaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark. 
estraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person
	        
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