Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

40 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
oder von Mehreren gemeinschaftlich begangen worden, so tritt 
Gefängnißstrafe von Einer Woche bis zu Einem Jahre ein. 
Vergl. S. 342. 8. 124 
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet 
und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder 
Sachen mit vereinten Kräften z begehen, in die Wohnung, 
in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitzthum eines 
Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen 
Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird Jeder, 
welcher an diesen Handlungen Theil nimmt, mit Gefängniß 
von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. ' 
§. 125. 
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet 
und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Ge- 
waltthätigkeiten begeht, so wird Jeder, welcher an dieser Zu- 
sammenrottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit 
Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche Gewalkthätig= 
keiten *- Personen begangen oder Sachen geplündert, ver- 
nichtet oder zerstört haben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn 
Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Auf- 
sicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein. 
§. 126. 
Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens 
den öffentlichen Frieden stört, wird mit Gefängniß bis zu 
Einem Jahre bestraft. 
Sog. Landzwang. — Gemeingef. Verbrechen: F. 306 ff. 
S. 127. 
Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen bildet oder 
befehligt oder eine Mannschaft, von der er weiß, daß sie ohne 
gesegliche Befugniß gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegs- 
behürsoisen versieht, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren 
estraft. 
Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschließt, wird 
mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
	        
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