2. Th. 7. Abschn. Verbrechen u. Vergehen wider d. öffentl. Orbn. 41
8. 128.
Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Ver-
fassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten
werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehor-
sam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam ver-
sprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten, an den Stiftern und Vorstehern der Ver-
bindung mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem
Jahre zu bestrafen.
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis
zu fünf Jahren erkannt werden.
§. 129.
Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken
oder Beschäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder
die Vollziehung von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu
verhindern oder zu entkräften, ist an den Mitgliedern mit
Gefängniß bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und Vor-
stehern der Verbindung mit Gefängniß von drei Monaten
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis
zu fünf Jahren erkannt werden.
§. 130.
Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise
verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten
gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu
schehundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
bestraft.
eß 8. 130a.
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in
Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes
öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche
oder an einem anderen zu Flligiöfen Versammlungen bestimm-
ten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer
den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande
einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Ge-
fängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.