Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Th. 7. Abschn. Verbrechen u. Vergehen wider d. öffentl. Orbn. 41 
8. 128. 
Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Ver- 
fassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten 
werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehor- 
sam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam ver- 
sprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu 
sechs Monaten, an den Stiftern und Vorstehern der Ver- 
bindung mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem 
Jahre zu bestrafen. 
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis 
zu fünf Jahren erkannt werden. 
§. 129. 
Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken 
oder Beschäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder 
die Vollziehung von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu 
verhindern oder zu entkräften, ist an den Mitgliedern mit 
Gefängniß bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und Vor- 
stehern der Verbindung mit Gefängniß von drei Monaten 
bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis 
zu fünf Jahren erkannt werden. 
§. 130. 
Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise 
verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten 
gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu 
schehundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren 
bestraft. 
eß 8. 130a. 
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in 
Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes 
öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche 
oder an einem anderen zu Flligiöfen Versammlungen bestimm- 
ten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer 
den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande 
einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Ge- 
fängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.