2. Th. 7. Abschn. Verbrechen u. Vergehen wider d. öffentl. Ordn. 43
staats böswillig wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder be-
chimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Geldstrafe bis zu
sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
bestraft.
Vergl. 8. 1083 a
S. 136.
Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer
Behörde oder einem Beamten angelegt ist, um Sachen zu
verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag zu nehmen, vor-
sätzlich erbricht, ablöst oder beschädigt oder den durch ein solches
Siegel bewirkten amtlichen Verschluß aufhebt, wird mit Ge-
fängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
S. 137.
Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder
Beamten gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind,
vorsätlich bei Seite schafft, zerstört oder in anderer Weise
der Verstrickung ganz oder teei weise entzieht, wird mit Ge-
fängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Sog. Arrestbruch. — Vergl. 8§. 288, 289.
S. 138.
Wer als Zeuge, Geschworener oder Schöffe berufen, eine
unwahre Thatsache als Entschuldigung vorschützt, wird mit
Gefängniß bis zu zwei Monaten bestraft.
Dasselbe gilt von einem Sachverständigen, welcher zum
Erscheinen gesehüich verpflichtet ist.
Die auf das Nichterscheinen gesetzten Ordnungsstrafen wer-
den durch vorstehende Strafbestimmung nicht ausgeschlossen.
Abs. 3. Ordnungsstrafen: St. P. O. ö§. 50, 77, C. P. O.
5 380, 409, G. V. G. F. 56, 96.
S. 139.
Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, Landesver-
raths, Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menschenraubes
oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, in
welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaub--
hafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde
oder der durch das Verbrechen bedrohten Person zur rechten
Zeit Anzeige zu machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein