Full text : Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

46  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich.

2)  Verordnung  über  das  Verhalten  der  Schiffer  nach  einem  Zusammenstoß
  von  Schiffen  auf  See  vom  15.  August  1876  und
Nachtragsverordnung  vom  29.  Juli  1889;

3)  Lootsensignalordnung  vom  7.  Februar  1907.

.  145  a.

Wer  im  Inlande  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,
in  denen  die  Zahlung  einer  bestimmten  Heldsumme  versprochen
wird,  ohne  die  erforderliche  staatliche  Genehmigung  ausstellt
und  in  den  Verkehr  bringt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,

die  dem  fünften  Theile  des  Nennwerths  der  ausgegebenen
Schuldverschreibungen  gleichkommen  kann,  mindestens  aber
dreihundert  Mark  beträgt.

Achter  Abschnitt.
Münzverbrechen  und  Münzvergehen.
lVergl.  Bek.,  betr.  den  Erlaß  münzpolizetlicher  Vorschriften,  vom
23.  Juni  1910.)
§.  146.

Wer  inländisches  oder  ausländisches  Metallgeld  oder
Papiergeld  nachmacht,  um  das  nachgemachte  Geld  als  echtes
zu  gebrauchen  oder  sonst  in  Verkehr  zu  bringen,  oder  wer  in
gleicher  Absicht  echtem  Gelde  durch  Veränderung  an  demselben
den  Schein  eines  höheren  Werths  oder  verrufenem  Gelde
durch  Veränderung  an  demselben  das  Ansehen  eines  no
geltenden  gibt,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren

estraft;  auch  ist  Polizei-Aufsicht  zulässig.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißtrafe
  ein.  .

s  fPapiergelb:  §.149.—BergbGesetzbetzdenSchutzdeszur
Anfertigung  von  Reichskassenscheinen  verwendeten  Papiers  gegen
unbefugte  Nachahmung,  vom  26.  Mai  1885  und  Gesetz  desselben
Inhalts  zum  Schutze  der  Reichsbanknoten  vom  2.  Januar  1911.

S.  147.

Dieselben  Strafbestimmungen  finden  auf  denjenigen  Anwendung,
  welcher  das  von  ihm  auch  ohne  die  vorbezeichnete
Absicht  nachgemachte  oder  verfälschte  Geld  als  echtes  in  Verkehr
  bringt,  sowie  auf  denjenigen,  welcher  nachgemachtes  oder
versälschtes  Geld  sich  verschafft  und  solches  entweder  in  Verkehr
  bringt  oder  zum  Zwecke  der  Verbreitung  aus  dem  Auslande
  einführt.