2. Theil. 9. Abschnitt. Meineid. 49
8. 157.
Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineides
g8. 164, 155) oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt
schuldig gemacht, so ist die an sich verwirkte Strafe auf die
Hälfte bis ein Viertheil zu ermäßigen, wenn
1) die Angabe der Wahrheit gegen ihn selbst eine Ver-
folgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach
g# iehen konnte, oder
2) der Aussagende die falsche Aussage zu Gunsten einer
Person, rücksichtlich welcher er die Aussage ablehnen
durfte, erstattet hat, ohne über sein Recht, die Aussage
ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu sein.
Ist hürnach Zuchthausstrafe unter Einem Jahre verwirkt,
so ist dieselbe nach Maßgabe des §. 21 in Gefängnißstrafe
zu verwandeln.
Verweigerung des Zeugnisses oder Gutachtens: C. P. O. 3§. 388,
384, 408; St. P. O. 85. 51, 52, 54, 57, 72, 76.
S. 158.
Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, wel-
cher sich eines Meineides oder einer falschen Versicherung an
Eidesstatt schuldig gemacht hat, bevor eine Anzeige gegen ihn
erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet und bevor
ein Rechtsnachtheil für einen Anderen aus der falschen Aus-
sage entstanden ist, diese bei derjenigen Behörde, bei welcher
er sie abgegeben hat, widerruft.
§. 159.
Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines
Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren, und wer es unternimmt, einen Anderen zur wissent-
lichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt zu
verleiten, mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
S. 160.
Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides
verleitet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft,
neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt werden kann, und wer einen anderen zur Ableistung
einer falschen Versicherung. an Eidesstatt verleitet, wird mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Der Versuch ist strafbar.