Einführungs-Gesetz
vom 31. Mai 1870.
§. 1.
Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich tritt im
zganzen Aunfange des Bundesgebietes mit dem 1. Januar 18722)
in Kraft.
§. 2.
Mit diesem Tage tritt das Reichs= und Landesstrafrecht,
insoweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, außer Kraft.
In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Reichs-
und Landesstrafrechts, namentlich über strafbare Verletzungen
der Preßpolizei-, Post-, Steuer-, Zoll-, Fischerei-, Jagd-,
Forst= und Feldpolizei-Gesetze, über Mißbrauch des Vereins= und
Versammlungsrechts und über den Holz-(Forst-) Diebstahl.
Absatz 2. Vereinsrecht, vergl. jetzt Vereinsgesetz § 23.
Absatz 3 ist in Folge der Einführung der K. O. weggefallen.
§. 3.
Wenn in Landesgesetzen auf strafrechtliche Vorschriften,
welche durch das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
außer Kraft gesetzt sind, verwiesen wird, so treten die entspre-
chenden Vorschriften des letzteren an die Stelle der ersteren.
S. 4.
Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61 und 68 der Ver-
fassung des Deuts chen Reichs vorbehaltenen Reichsgesetze
sind die in den 8§. 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 322, 323
und 324 des Sirostelebuch für das Deutsche Reich mit
lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit dem
Tode zu bestrafen, wenn sie in einem Theile des Bundes-
1) Statt 1871 ist hier, wie unten 5. 6 und 7, in Gemäßheit des
Ges. vom 15. Mai 1871: 1872 gesetzt, auch ist der Wortlaut des Ge-
setzes, soweit er sich auf den Norddeutschen Bund und den Bundesfeld-
herrn bezog, in Gemäßheit des §. 2 A. 2 des Ges., betr. die Verfassung
des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871 entsprechend abgeändert.
Die Aenderungen sind gesperrt gedruckt.