52 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Zwoͤlfter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den
Personenstand.
§. 169.
Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder
wer auf andere Weise den Personenstand eines Anderen vor-
sätzlich verändert oder unterdrückt, wird mit Gefängniß bis
zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger
1 45 begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
estraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 170.
Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Theile ein
gesetzliches Ehehinderniß arglistig verschweigt, oder wer den
anderen Theil zur Eheschließung alglistig mittels einer solchen
Täuschung verleitet, welche den Getäuschten berechtigt, die
Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus einem dieser
Gründe die Ehe aufgelöst worden ist, mit Gefängniß nicht
unter drei Monaten bestraft. ç
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des getäuschten
Theils ein.
Ehehindernisse: B. G. B. 88. 1310 ff.
Dreizehnter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit.
§. 171.
Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor seine
Ehe aufgeküft oder für nichtig erklärt worden ist, ingleichen
eine ludrirthee Person, welche mit einem Ehegatten,
wissend, daß er verheirathet ist, eine Ehe eingeht, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter sechs Monaten ein.
Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem
Tage, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöst oder für
nichtig erklärt worden ist.
Vergl. F. 338.