2. Theil. 18. Abschnitt. Sittlichkeitsverbrechen und -vergehen. 53
8. 172.
Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe ge-
schieden ist, an dem schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mit-
schuldigen mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 173.
Der Beischlaf zwischen Verwandten auf= und absteigender
Linie wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren,
an den letzteren mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf= und absteigen-
der Linie, sowie zwischen Geschwistern wird mit Gefängniß
bis zu zwei Sahren bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.
Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie bleiben
straflos, wenn sie das achtehme Lebensjahr nicht vollendet
aben.
Sog. Blutschande.
§. 174.
Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden bestraft:
1) Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv-
und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern, Gäfllice,
Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen
Sthülern oder Zöglingen unzüchtige Handlungen vor-
nehmen;
2) Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Unter-
suchung zu führen haben oder welche ihrer Obhut an-
vertraut sind, unzüchtige Handlungen vornehmen;
3) Beamte, Aerzte oder andere Medizinalpersonen, welche
in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von
Kranken, Armen oder anderen Hülflosen bestimmten An-
stalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie mit den
in das Gefängniß oder in die Anstalt aufgenommenen
Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter sechs Monaten ein.
S. 175.
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen
männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren be-